"Vollziehung" bedeutet Durchführung von Gesetze. Sie umfaßt zwei Bereiche:
1.) die Gerichtsbarkeit = Vollziehung durch unabhängige, unabsetzbare und unversetzbare Organe (Richter)
2.) die Verwaltung = Vollziehung durch oberste Verwaltungsorgane, weisungsgebundene nachgeordnete Organe und die in den Ländern eingerichteten Unabhängigen Verwaltungssenate.
Gemäß dem Grundsatz der Trennung der Staatsgewalten ist die Justiz (Gerichtsbarkeit) in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt.
Wegen der bundesstaatlichen Struktur Österreichs ist zwischen der Vollziehung des Bundes und der Vollziehung des Landes zu unterscheiden.
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