Der Begriff des primären Gemeinschaftsrechts umfaßt alle von den Mitgliedern der EG getroffenen gemeinschaftsbezüglichen Abmachungen. Das Primärrecht umfaßt die Gründungs-, Erweiterungs- und Änderungsverträge.
Unter sekundären Gemeinschaftsrecht versteht man die auf der Grundalge des primären Gemeinschaftsrechts von den Gemeinschaftsorganen erzeugten Normen. Da in der Folge Rechtsgestaltungs- und Rechtssprechungsakte nicht selten auf dem sekundären Gemeinschaftsrecht beruhen, kann man auch im Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts von einem Stufenbau der Rechtsordnung sprechen, welcher insbesondere im Bereich der Rechtsschutzverfahren von Bedeutung ist. Das Sekundärrecht umfaßt vor allem Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen.
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