Versicherungsfall Arbeitsunfall: Haftung setzt voraus:
* Arbeitsunfall: Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mir der die V begründenden Beschäftigung.
* Geschützter Lebensbereich:
- Erwerbstätigkeit, (Hoch)Schulbesuch
+ Unmittelbarer Bereich: Arbeitsplatz; bei Selbständigen jede Tätigkeit, die dem Erwerb dient.
+ Mittelbarer Bereich: Wegunfälle, dh Unfälle auf dem Weg zwischen Arbeitsplatz und ständigem Aufenthaltsort.
- Hilfstätigkeiten etc: Beruht auf Versorgungsprinzip; zB Hilfestellung bei Amtshandlungen, spontane Rettungsaktionen usw.
* Zurechenbarkeit:
- Kausalität
- Finalität: Innerer Sinnzusammenhang zwischen geschützter Tätigkeit und eingetretener Verletzung. Besteht zB, wird Bankbeamter zu Hause überfallen, um Code für den Banktresor oder Tresorschlüssel zu erlangen.
- Theorie der wesentlichen Bedingung: Die aus dem beruflichen Bereich stammende Ursache muss, wenn auch neben anderen aus dem privaten Bereich, wesentlich für den Verletzungseintritt sein. AJud vertrat Theorie der Lösung des betrieblichen Zusammenhanges, geht davon aber ab.
Beispiel: Sekretärin erleidet beim Aufstehen v Sessel Achillessehnenriss/Bandscheibenvorfall.
→ Die Verletzung tritt durch einen Arbeitsunfall im geschützten Lebensbereich (dem Büro) ein, Kausalität und Finalität bestehen. Allerdings besteht wohl ein Anlageschaden, sodass die Bürotätigkeit bloße Gelegenheitsursache ist. Deshalb ist die Theorie der wesentlichen Bedingung nicht erfüllt, die UV ist nicht leistungspflichtig, es sei denn, dass die Tätigkeit das Auftreten des Anlageschadens verfrüht hat.
Ähnlich: Bauarbeiter fällt nach der zehnten Flasche Bier vom Gerüst. Arbeiter spielen Krieg, und schießen so spaßhalber mit Tackermaschinen aufeinander.
Bei Gefahrenerhöhung aus privater Sphäre geht VSchutz für Dauer der Gefahrenerhöhung unter; Jud bejaht Schutz aber bei allg, typischen Gefahren.
Versicherungsfall Berufskrankheit:
* Abstrakte: Angeführt im Anhang zum ASVG
* Konkrete:
- Verursachung durch Strahlen oder Schadstoffe
- Ursächlichkeit dieser ist wissenschaftlich erwiesen
- Zustimmung des BMS
Leistungen aus der UV:
* Sachleistungen:
- Unfallheilbehandlung: Dabei Vorleistungspflicht der KV
- Rehabilitation (freiwillig)
- Hilfsmittel
* Geldleistungen:
- Tag-, Familiengeld: Subsidiär zu Entgeltfortzahlungsanspruch
- Versehrtengeld: So kein Anspruch auf Krankengeld aus der KV
- Versehrtenrente: Kompensiert Einkommensminderung, so mind 3 Monate eine MdE v 20% besteht. Feststellung der MdE anhand v Knochen- und Gliedertaxen. Höhe abhängig v Bemessungsgrundlage und Grad der MdE. Sinkt MdE, kann es zu Umstieg v Versehrtenrente auf die Invaliditätspension kommen.
- Integritätsabgeltung: Ersatz ideeller Schäden bei erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die Außerachtlassung v AN-Schutzvorschriften durch den AG oder Kollegen.
Versicherungsfall Tod:
* Witwenrente: 20% der Bemessungsgrundlage
* Waisenrente: 20% der Bemessungsgrundlage, 30% bei Doppelwaisen
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