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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die insiderregelung im Österreichischen recht


1. Finanz
2. Reform

Im Jahre 1987 hat die Wiener Börsekammer Insiderregeln erarbeitet und in Kraft gesetzt, die auf der freiwilligen Unterwerfung der in Frage kommenden Personen beruhten und bei Verstößen Konventionalstrafen vorsahen. Das Börsegesetz 1989 sah vor, daß sich die Mitglieder, Besucher und Sensale der Wiener Wertpapierbörse Insiderregeln der Wiener Börsekammer zu unterwerfen haben und auch Emittenten sowie deren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder verpflichtet seien, einen Konventionalstrafvertrag mit der Börsekammer zu schließen. Erst die Börsegesetznovelle 1993 brachte ein strafrechtliches Verbot für den Mißbrauch von Insiderinformationen und setzte die EG-Richtlinie 1989/592 vom 11. November 1989 zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in der österreichischen Rechtsordnung um.

Personenkreis

Nach dem erfaßten Personenkreis unterscheidet man Primärinsider und Sekundärinsider. Primärinsider ist jeder, der auf Grund seines Berufes oder Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten Zugang zu Insiderinformationen hat. Damit sind nicht nur Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates, sondern auch sonstige Angestellte, aber auch Berater wie Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte etc. sowie Großaktionäre erfaßt. Sekundärinsider erhalten ihre Informationen von Primärinsidern. Sekundärinsider kann jeder sein.

Insiderinformation

Solche sind bestimmte vertrauliche Tatsachen im Zusammenhang mit Wertpapieren oder Emittenten, die geeignet sind, den Kurs erheblich zu beeinflussen, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt würden. Gerüchte oder Meinungen gelten nicht als bestimmte Tatsachen. Wer als Finanzanalyst aus allgemein bekannten Daten Schlußfolgerungen zieht, verfügt nicht über Insiderinformationen. Typische Insiderinformationen, die sich auf Emittenten beziehen sind z.B. Übernahme- und Abfindungsangebote, Änderung des Dividendensatzes, wesentliche Ertrags- oder Liquiditätsveränderungen etc. Informationen, die sich auf Wertpapiere beziehen sind zum Beispiel noch nicht ausführte Großorders, die durch \"Vorlaufen\" (front-running) ausgenutzt werden könnten.


Mißbrauchshandlungen

Primärinsider machen sich strafbar, wenn sie ihr Wissen durch ein Wertpapiergeschäft, durch eine Wertpapiergeschäftsempfehlung oder Informationsweitergabe (Tip) vorsätzlich ausnutzen, Sekundärinsider nur durch wissentliches Ausnutzen durch ein Wertpapiergeschäft. Unter Ausnutzen versteht man die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, und zwar durch Kursgewinne oder das Vermeiden von Kursverlusten durch rechtzeitigen Verkauf. Es ist für die Vollendung der Straftat nicht erforderlich, daß der Vermögensvorteil wirklich erzielt wurde. Erfolgt die Informationsweitergabe im Rahmen der Berufs- oder Funktionsausübung, so ist sie erlaubt (z.B. Bericht des Vorstandes in der Aufsichtsratssitzung). Empfehlungen und Informationsweitergaben durch einen Sekundärinsider sind ebenfalls straflos. Auch muß dieser wissen, daß er eine Insiderinformation erhalten hat. Es genügt nicht, daß er dies nur ernstlich für möglich halt.


Insider-Wertpapiere

Insidergeschäfte oder -informationen müssen sich auf folgende Wertpapiere oder derivative Produkte beziehen: Aktien, Schuldverschreibungen und dergleichen, soweit es sich um vertretbare Wertpapiere handelt, Bezugsrechte und Optionsscheine auf diese Papiere, Finanzterminkontrakte und Optionen auf diese Papiere sowie auf Indices, die aus diesen Papieren bestehen. Die Wertpapiere müssen zum Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr zugelassen sein, es ist aber auch das Ausnutzen einer Information durch ein außerbörsliches Geschäft strafbar, soweit es im Berufshandel stattfindet und kein Privatgeschäft ist. Die Papiere des Sonstigen Wertpapierhandels an der Börse sind nicht erfaßt. Wertpapiere, die an einer Börse oder ähnlichem Wertpapiermarkt des Auslandes zugelassen sind jedoch sehr wohl.


Strafe

Primärinsider können mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden, Sekundärinsider mit bis zu einem Jahr oder 360 Tagessätzen.
Strafgerichtliche Untersuchungen

Im Zuge einer strafgerichtlichen Untersuchung sind weitreichende Zwangsmaßnahmen auf richterlichen Befehl möglich, wie Hausdurchsuchungen, Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren, Beschlagnahme und Öffnung von Briefen, Überwachung des Fernmeldeverkehrs etc. Insbesondere kann jedoch auch das Bankgeheimnis durchbrochen werden. Die Börsekammer hat technische Einrichtungen für die laufende Handelsüberwachung vorzusehen, um Insidergeschäfte aufzudecken.

Begleitende präventive Maßnahmen

Um den Mißbrauch von Insiderinformationen zu verhindern, sieht die Börsegesetznovelle 1993 neben dem Straftatbestand weitere Maßnahmen vor. So sind die Emittenten deren Wertpapiere im Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr gehandelt werden, verpflichtet, das Publikum und die Börsekammer über kursrelevante Tatsachen unverzüglich zu informieren. Dadurch sollen Informationsvorsprünge möglichst vermieden werden.


Emittenten sind überdies verpflichtet zur Hintanhaltung von Insidergeschäften

*) Ihre Dienstnehmer und sonst für sie tätigen Personen über das Verbot des
Mißbrauches von Insiderinformationen zu unterrichten;
*) interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen
und deren Einhaltung zu überwachen;
*) geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer
mißbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu

treffen.

Diese Maßnahmen sind auch zu treffen von:

*) Mitgliedern der Wertpapierbörse (Banken und Freie Makler)
*) Sensalen, die Sensalengehilfen beschäftigen

*) Banken
*) Versicherungsunternehmen
*) Pensionskassen

 
 

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