Das Gesetz regelt besonders häufig vorkommende Vertragstypen. Sie lassen sich nach ihren wirtschaftlichen Zielen einteilen. Zb.Güterumsatz-Kaufvertrag, Arbeits- und Dienstleistung-Arbeits-Werksvertrag, Kredit-Darlehensvertrag. Atypischer Vertrag Gemäß der Vertragsfreiheit können beliebig vertragsarten erfunden werden. Aus der modernen Wirtschaftspraxis entwickeln sich neue Formen wie Leasing, Factoring oder Franchising.
Manche typischen Verträge sind aus atypischen entstanden: Bankverträge etwa hat es in der Bankpraxis lange vor deren gestzlicher Regelung gegeben. Zb. Hausmeister mit Wohnung im Haus!
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