(1) Abwasser ist so zu beseitigen, daá das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeintr"chtigt wird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaát das
Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und
Verrieseln von Abwasser sowie das Entw"ssern von Kl"rschlamm in Zusammenhang
mit der Abwasserbeseitigung.
(2) Die L"nder regeln, welche K"rperschaften des "ffentlichen Rechts zur
Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen
anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein fr verbindlich erkl"rter
Plan nach Absatz 3 andere Tr"ger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung
verpflichtet.
(3) Die L"nder stellen Pl"ne zur Abwasserbeseitigung nach ber"rtlichen
Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspl"ne). In diesen Pl"nen sind
insbesondere die Standorte fr bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser,
ihr Einzugsbereich, Grundzge fr die Abwasserbehandlung sowie die Tr"ger der
Maánahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Pl"nen k"nnen fr verbindlich
erkl"rt werden.
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