Betriebsrat: Vertritt die Belegschaft, nicht einzelne AN. Er ist der Betriebsversammlung politisch verantwortlich und kann v ihr abgesetzt werden. Rechtliche Verantwortlichkeit besteht bezüglich Verschwiegenheitspflicht.
Mitbestimmungsrechte heißen Befugnisse.
* Einteilung der Art nach:
- Auskunftsrecht
- Informationsrecht
- Beratungsrecht (sog imparitätisches Mitbestimmungsrecht)
- Einspruchs-/Widerspruchsrecht
- Zustimmungsrecht
- Paritätisches Mitbestimmungsrecht (Betriebsvereinbarung)
* Einteilung dem Inhalt nach:
- Personelles Mitbestimmungsrecht: Info über Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen etc.
- Soziales Mitbestimmungsrecht: Betriebsvereinbarung
- Wirtschaftliches Mitbestimmungsrecht: Mitwirkung in Unternehmensorganen, Auskunftsrecht, Beratungsrecht jedes viertel Jahr. Massenkündigungen müssen dem Betriebsrat angezeigt werden. Beratung bei Betriebsänderungen gem §109 ArbVG, zB Änderung v Betriebszweck oder Betriebsmitteln (neue Maschinen), Abschluss v BV etc. Außerdem Einspruchmöglichkeit gg Wirtschaftsführung bei großen Betrieben.
Bei Aktiengesellschaften stellt Betriebsrat 1/3 der Mitglieder des Aufsichtsrats. 2/3 sind Aktionäre. Der Aufsichtsrat wählt den Vorstand mit doppelter Mehrheit (sog Aktionärsschutzklausel), dh Mehrheit im Aufsichtsrat plus Mehrheit der Kapitaleigentümervertreter.
Beispiel: Wie bestellt ein Aufsichtsrat mit 9 Mitgliedern den Vorstand?
→ Im Aufsichtsrat sitzen demgemäß 3 Betriebsratsmitglieder und 6 Aktionäre. Für die Wahl des Vorstandes ist doppelte Mehrheit notwendig, dh 5 Stimmen insgesamt und davon 4 Stimmen der Kapitaleigentümervertreter.
Betriebsvereinbarung:
Unterteilung in:
* erzwingbare BV: Zwangsschlichtung durch Schlichtungsstelle
* fakultative BV: Nur bei Einigung
* notwendige BV: Regelung notwendiger Weise durch BV
* disponible BV: Disposition auch durch Arbeitsvertrag oder Weisung
Tendenzschutz (§§132 ff ArbVG): Bei best Unternehmen bestehen generell best Probleme, sodass das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates eingeschränkt ist. So etwa bei Medienbetrieben, Theaterunternehmen, Religionsgesellschaften (die Betriebe haben, zB Schule).
Arten des Betriebsrates:
* Betrieb mit geteilter Belegschaft, dh mind je 5 Angestellte und Arbeiter, hat eigenen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat. Bei gemeinsamen Interessen treten sie zu einem Betriebsausschuss zusammen.
* Im gegliederten Unternehmen (bestehend aus mehreren Betrieben) besteht Zentralbetriebsrat, der für gemeinsame Interessen zuständig ist. Kompetenzdele-gierung ist nur von unten nach oben möglich. Betriebsrat kann also mit Zustimmung des Zentralbetriebsrates Kompetenzen an diesen delegieren, AG muss darüber informiert werden.
Rechtstellung des Betriebsrates: Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und genießen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sie haben Anspruch auf Freizeit zur Mandatsausübung:
* Im Einzelfall, so erforderlich
* Ab 151 AN dauernd 1 AN
* Pro Mitglied und Funktionsperiode 3 Wochen bezahlte Bildungsfreistellung
* 1 Mitglied pro Periode 1 Jahr unbezahlte Bildungsfreistellung ab 201 AN
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