Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Mitbestimmung


1. Finanz
2. Reform

Betriebsrat: Vertritt die Belegschaft, nicht einzelne AN. Er ist der Betriebsversammlung politisch verantwortlich und kann v ihr abgesetzt werden. Rechtliche Verantwortlichkeit besteht bezüglich Verschwiegenheitspflicht.



Mitbestimmungsrechte heißen Befugnisse.
* Einteilung der Art nach:

- Auskunftsrecht
- Informationsrecht
- Beratungsrecht (sog imparitätisches Mitbestimmungsrecht)
- Einspruchs-/Widerspruchsrecht

- Zustimmungsrecht
- Paritätisches Mitbestimmungsrecht (Betriebsvereinbarung)

* Einteilung dem Inhalt nach:
- Personelles Mitbestimmungsrecht: Info über Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen etc.
- Soziales Mitbestimmungsrecht: Betriebsvereinbarung
- Wirtschaftliches Mitbestimmungsrecht: Mitwirkung in Unternehmensorganen, Auskunftsrecht, Beratungsrecht jedes viertel Jahr. Massenkündigungen müssen dem Betriebsrat angezeigt werden. Beratung bei Betriebsänderungen gem §109 ArbVG, zB Änderung v Betriebszweck oder Betriebsmitteln (neue Maschinen), Abschluss v BV etc. Außerdem Einspruchmöglichkeit gg Wirtschaftsführung bei großen Betrieben.
Bei Aktiengesellschaften stellt Betriebsrat 1/3 der Mitglieder des Aufsichtsrats. 2/3 sind Aktionäre. Der Aufsichtsrat wählt den Vorstand mit doppelter Mehrheit (sog Aktionärsschutzklausel), dh Mehrheit im Aufsichtsrat plus Mehrheit der Kapitaleigentümervertreter.

Beispiel: Wie bestellt ein Aufsichtsrat mit 9 Mitgliedern den Vorstand?
→ Im Aufsichtsrat sitzen demgemäß 3 Betriebsratsmitglieder und 6 Aktionäre. Für die Wahl des Vorstandes ist doppelte Mehrheit notwendig, dh 5 Stimmen insgesamt und davon 4 Stimmen der Kapitaleigentümervertreter.

Betriebsvereinbarung:

Unterteilung in:
* erzwingbare BV: Zwangsschlichtung durch Schlichtungsstelle

* fakultative BV: Nur bei Einigung
* notwendige BV: Regelung notwendiger Weise durch BV
* disponible BV: Disposition auch durch Arbeitsvertrag oder Weisung

Tendenzschutz (§§132 ff ArbVG): Bei best Unternehmen bestehen generell best Probleme, sodass das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates eingeschränkt ist. So etwa bei Medienbetrieben, Theaterunternehmen, Religionsgesellschaften (die Betriebe haben, zB Schule).


Arten des Betriebsrates:
* Betrieb mit geteilter Belegschaft, dh mind je 5 Angestellte und Arbeiter, hat eigenen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat. Bei gemeinsamen Interessen treten sie zu einem Betriebsausschuss zusammen.
* Im gegliederten Unternehmen (bestehend aus mehreren Betrieben) besteht Zentralbetriebsrat, der für gemeinsame Interessen zuständig ist. Kompetenzdele-gierung ist nur von unten nach oben möglich. Betriebsrat kann also mit Zustimmung des Zentralbetriebsrates Kompetenzen an diesen delegieren, AG muss darüber informiert werden.


Rechtstellung des Betriebsrates: Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und genießen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sie haben Anspruch auf Freizeit zur Mandatsausübung:

* Im Einzelfall, so erforderlich
* Ab 151 AN dauernd 1 AN
* Pro Mitglied und Funktionsperiode 3 Wochen bezahlte Bildungsfreistellung
* 1 Mitglied pro Periode 1 Jahr unbezahlte Bildungsfreistellung ab 201 AN

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator DIE ORGANE DER GMBH
indicator Schuldfähigkeit von Heranwachsenden
indicator Der Magistrat
indicator Allgemeines Polizeiwesen
indicator Erörterung zur Lockerung des Kündigungsschutzes
indicator Patentbegriff und Patentarten
indicator Die Unterscheidbarkeit
indicator Reformpolitik
indicator Grund- und Freiheitsrechte
indicator Auswirkungen von Misshandlungen


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution