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Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren kann sowohl das Jugendstrafgesetz als auch das normale Strafgesetz angewendet werden. Die Vorschriften für Jugendliche gelten dann, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt. Das Höchstmaß der Strafe beträgt dann 10 Jahre. | |||
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