Das Gemeinschaftsrecht kennt zum einen die Aufsicht über staatliche Beihilfen und zum anderen über Gemeinschaftsbeihilfen.
Der EGV (Vertrag zur Gründung der EG von 25.03.1975) belässt den Mitgliedsstaaten das Recht zur Gewährung nationaler Beihilfen, gibt der EG aber nicht das Recht nationale Beihilfen zu verlangen.
Für nationale Beihilfen sehen die Art 92 f EGV jedoch eine strenge Beihilfenaufsicht vor. Die Aufsicht soll einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Unternehmen in der Gemeinschaft sichern.
Die Kommission hat neue und bestehende Beihilfen zu beurteilen. Neue Beihilfen werden verboten, falls sie den Wettbewerb verfälschen oder den Handel zu anderen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. In solch einem Fall eine Beihilfe zu gewähren - würde zur Veränderung der Konkurrenzsituation führen.
Nach Art 92 Abs. 3 EGV werden Beihilfen erlaubt, wenn diese mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind oder die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreiten ( Ein Unternehmen darf in 3 Jahren nicht mehr als 100.000. ECU oder ca. 1,3 Mio ATS aus Beihilfen beziehen)
Dieser Absatz ermöglicht also Beihilfen für sektorale, regionale, horizontale und kulturelle Zwecke - ohne sie generell zu erlauben.
Die Kommission kommt aber im allgemeinen selten (ca. 2%) zu einer negativen Entscheidung über die Genehmigung von Beihilfen.
Außer bei:
unbefristeten Beihilfen,
Beihilfen für Branchen mit Überkapazität,
wenn keine Erstinvestition ,
oder keine Schaffung neuer Arbeitsplätze gegeben ist,
und es werden in der Regel auch keine Beihilfen vergeben, wenn nur das Unternehmen erhalten bleiben soll.
Für die Bereiche sektorale, regionale und horizontale Beihilfen hat die Kommission verschiedene Grundsätze entwickelt.
Diese Grundsätze sind generelle Richtlinien dh. Österreich hatte eine gewisse Zeit um Förderungen dem Gemeinschaftsrahmen anzupassen.
Für verschiedene Sektoren wie zum Beispiel Textil- und Kraftfahrzeugindustrie, Schiffbau, Agrar- oder Stahlindustrie, in denen besondere Probleme auftraten oder eine Stärkung der gesamteuropäischen Unternehmen gewünscht wurde sind eigene Grundsätze erlassen worden.
Zur Unterstützung benachteiligter Regionen werden Beihilfen an Betriebe, die dort angesiedelt sind großzügiger vergeben. Dies soll verhindern, dass sich die regionalen Unterschiede nicht noch mehr verschärfen.
Zur horizontale Beihilfen zählen jene Beihilfen "zur Förderung wichtiger Vorhaben von gesamteuropäischen Interesse". Das wären:
*Beihilfen für Forschung und Entwicklung,
*Umweltschutz,
*sowie Förderungen für Klein- und Mittelbetriebe.
Auch Förderungen für Kultur und Erhaltung kulturellen Erbes haben eigenen Grundsätze.
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