Rechtskunde
Thema 2.3.2 Abschluss eines Rechtsgeschäftes
Schuldverhältnis: Eine Person ist einer anderen zu einer bestimmten Leistung verpflichtet,
diese ist der Schuldner. Die andere, welche eine Leistung verlangen kann
nennt man Gläubiger.
Solche Schuldverhältnisse können durch ein Gesetz entstehen, z.B. sind Eltern ihren Kindern
zur Unterhaltszahlung verpflichtet und umgekehrt (§§ 160ff).
Aber auch durch freiwillige Erklärungen, also Rechtsgeschäfte können Schuldverhältnisse entstehen (§§ 311).
Einseitiges Rechtsgeschäft: Nur eine Seite verpflichtet sich durch eine Willenserklärung.
Nicht empfangsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte sind z.B. das Testament (§§ 2064ff) und die Auslobung (§§ 657ff). Sie sind gültig ohne Kenntnisnahme eines Empfängers und jederzeit z.B. durch den Erblasser abänderbar.
Empfangsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte müssen dem Empfänger vorliegen, bzw. bekannt sein. So z.B. muss der Empfänger zwar seiner Kündigung nicht zustimmen, sie aber erhalten haben.
Mehrseitige Verträge kommen durch zwei oder mehr übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Personen/ Parteien zustande, diese nennt man Angebot und Annahme (Kauf, Miete, Pacht, Gesellschaftsvertrag, Schenkung usw.).
Thema 2.3.3 Kaufvertrag über bewegliche Sache, §§ 433ff
Kaufvertrag: Er ist über eine bewegliche Sache formfrei, es wird nichts Besonderes durch das
Gesetz festgelegt.
Angebot: Es ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Kein Angebot ist es, wenn zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird, z.B. bei Zeitungsanzeigen oder Schaufensterauslagen.
Ein Angebot im juristischen Sinn ist dann vorhanden, wenn der Vertragspartner nur noch mit "Ja" antworten braucht.
Der Anbietende ist eine Zeit an das Angebot gebunden. Die Bindung kann vereinbart, ausgeschlossen oder befristet sein (§ 145).
Das Angebot erlischt wenn die Frist abgelaufen ist oder auch wenn es abgelehnt wurde.
Eine Annahme unter Abänderung liegt vor bei einer Ablehnung mit gleichzeitig neuem Angebot (§ 150,2). Dies gilt auch bei verspäteter Annahme (§ 150,1).
Wenn beide Vertragspartner anwesend sind gilt nur eine kurze Zeit der Bindung, in diesem Fall muss die Annahme ohne Zögern erfolgen, dem Vertragspartner muss trotzdem eine kurze Überlegungszeit eingeräumt werden (§ 147,1). Dies ist genauso per Telefon (§ 147,1 S.2.).
Die Bindung zwischen Abwesenden besteht solange wie mit einer Antwort gerechnet werden kann (§ 147,2).
Diese Regelung gilt auch für technische Änderungen (Fax-Geräte und Emails durch Internetübermittlung).
|