. Arbeitspflicht
Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarten Arbeitsleistugen zu erbringen. Art und Umfang der Arbeitsleistung und der Ort, wo sie zu erbringen sind, werden in der Regel durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Ist nichts vereinbart, sind die den Umstände nach angemessenen Arbeiten zu leisten. Der Arbeitnehmer darf sich grundsätzlich bei Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht durch dritte Personen vertreten lassen. Er muß die Arbeitsleistung also persönlich erbringen.
. Treuepflicht
Darunter versteht man die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigt. Aus der Treuepflicht ergeben sich meist Unterlassungspflichten, die häufig auch ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.
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