5.1 Erlangung:
Gewerbeanmeldung ist bei der Beziksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Durch eine ordnungsgemäß erstattete Gewerbeanmeldung wird das Gewerberecht begründet. Es ist daher zu beachten, dass die entsprechenden Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen angeschlossen werden. Die Entscheidung der Beziksverwaltungsbehörde erfolgt bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Unterlagen durch die Ausstellung des Gewerbescheines.
5.2 Umfang:
Welche Tätigkeiten aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden dürfen, richtet sich:
- nach dem Wortlaut des Gewerbescheines
- eigentümlichen Arbeitsvorgängen, verwendeten Roh- und Hilfsstoffen, Werkzeugen
- der historischen Entwicklung
- beteiligten Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen.
5.2.1 Alle Gewerbetreibenden:
dürfen ihre Sachen instand halten und instand setzen.
5.2.2 Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerkes o. gebundenen Gewerbes ausüben:
Dürfen weiters Leistungen verwandter Gewerbe erbracht werden. Charakter des Betriebes muss erhalten bleiben.
5.2.3 Handwerker:
Dürfen Leistungen verwandter Handwerke erbringen und den Handel mit den einschlägigen Waren dieses Handwerkes ausüben. Charakter des Handwerks muss erhalten bleiben.
5.2.4 Erzeuger:
- Arbeiten ihres Gewerbes planen und die notwendigen Pläne verfassen.
- Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten vornehmen
- Gesamtaufträge übernehmen (die ihnen nicht zustehenden Arbeiten müssen sie durch befugte Gewerbetreibende durchführen lassen)
- Fremde Waren die seine Ware wirtschaftlich ergänzen, bei der Ausübung des Gewerbes bearbeitet o. verarbeitet wird oder als Zubehör verkauft wird
- Maschinen und Werkzeuge für die eigene Erzeugung
- Erzeugnisse im Rahmen ihrer Berechtigung montieren, aufstellen und instand setzen
5.2.5 Händler:
- Den Kauf, Verkauf und Vermietung von Waren
- Waren an Bedürfnisse anpassen (z.b. Kleider enger machen)
- Service ausführen
- Mit einfachen Handgriffen montieren, austauschen schadhafter Teile
- Waren bestellen
5.3 Endigung:
Endet mit dem Tod des Gewerbetreibenden oder Untergang der juristischen Person. Die Berechtigung kann auch freiwillig zurückgelegt werden.
5.3.1 Entziehungsgründe:
- Übertrettung der zu beachteten Vorschriften und Schutzinteressen
- Beihilfe zu unbefugter Gewerbeausübung
5.4 Gewerberegister:
Im Wirtschtsministerium ist ein zentrales Gewerberegister eingerichtet. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben aus diesem jedermann Auskünfte über eine Gewerbeberechtigung zu erteilen.
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