Die tätige Reue ist im StGB bei vielen Delikten möglich. Sie ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und wirkt daher nur für den Täter, der den Schaden freiwillig, rechtzeitig und vollständig gutmacht oder für den der Schaden durch einen Beteiligten oder einen Dritten gutgemacht wird und dies zumindest mit Wissen und Willen des Täters geschieht.
Sind die Voraussetzungen für den Strafaufhebungsgrund der tätige Reue gegeben, so hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückzulegen oder er erklärt, dass er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde. Der Untersuchungsrichter hat das Verfahren einzustellen, und zwar im Stadium der Vorerhebung nach § 90 Abs 1 StPO, während der laufenden Voruntersuchung nach § 109 Abs 1 StPO, nach Schließung der Voruntersuchung aber vor Einbringung der Anklageschrift nach § 112 Abs 1 StPO. Nach Einbringung der Anklageschrift aber vor Beginn der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende das Verfahren nach § 227 Abs 1 StPO einzustellen. Kommt erst in der Hauptverhandlung hervor, dass die Voraussetzung für die Strafaufhebung gegeben sind, so ist der Beschuldigte gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen, ein Rücktritt von der Anklage führt zum Freispruch nach § 259 Z 2 StPO.
Die Möglichkeit durch tätige Reue straffrei zu werden knüpft immer an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an. Als Erstes muss es sich um ein reuefähiges Delikt handeln. Der Täter muss freiwillig und bevor die Strafverfolgungsbehörde Ermittlungen gegen ihn durchführt tätige Reue üben. Bei den Vermögensdelikten muss der Täter den Schaden gutmachen, bei Gefährdungsdelikten die Gegenstände, welche die Gefährdung herbeigeführt haben, an die Behörde übergeben oder beseitigen. Bei Vorbereitungsdelikten müssen die Gegenstände, die der Vorbereitung des Deliktes gedient haben an die Behörde herausgegeben bzw der Behörde oder dem Bedrohten alles aufgedeckt werden. Die wichtigste und hervorragendste Bestimmung im StGB ist § 167 StGB, die tätige Reue bei Vermögensdelikten. Die weiteren Ausführungen beschränken sich auf diese Bestimmung.
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