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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Überhangmandate


1. Finanz
2. Reform

a) Begriff, Zustandekommen und Folgenbr /> Manchmal kommt es vor, daß eine Partei bereits mehr Direktmandate in einem Bundesland gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil in diesem Gebiet zustehen würden. Um nicht einige Direktmandatsgewinner wieder entthronen zu müssen (und den Aspekt der Personalisierung der Wahl damit nicht ad absurdum zu führen) werden der Partei in einem solchen Fall sogenannte Überhangmandate zugesprochen. (Allerdings kann die Partei nun Niemanden mehr zusätzlich durch die Landesliste einbringen.)
Bei Bundestagswahlen werden diese faktisch ausschließlich von den beiden großen Parteien errungenen Überhangmandate entgegen der Bestimmungen der meisten Bundesländer nicht mit Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien verrechnet. Daher kann man hier von einer Gratwanderung zwischen den beiden Elementen der Personalisierung auf der einen Seite und dem Bestreben nach Verhältnismäßigkeit von Stimmen- und Sitzanteil auf der anderen Seite sprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat aufgrund einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag (1987) folgendermaßen Recht gesprochen:
\"Die engen Grenzen, in denen die Differenzierung des Stimmgewichts notwendigerweise zulässig ist, werden also durch den Anfall eines Überhangsmandats für die CDU in Baden-Württemberg nicht überschritten. Unter diesen Umständen ist ein Ausgleich der durch das Überhangsmandat eingetretenen Verstärkung des Stimmgewichts nicht erforderlich.\"
Bei der letzten Bundestagswahl wurden mit insgesamt 16 Überhangmandaten soviele errungen wie nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik. Es ist daher eine interessante Frage, wie das Bundesverfassungsgericht in Anbetracht dieser \"neuen Dimension\" der Einschränkung der Verhältnismäßigkeit entscheiden würde. Eine entsprechende Klage der Bündnis 90/die Grünen wurde allerdings aufgrund der Überschreitung der Frist abgewiesen. /


b) Kritik
Die Kritik an den Überhangmandaten ist im engen Zusammenhang mit den Bedenken der Kritiker des Zweistimmensystems zu sehen. Denn geht man davon aus, daß es eine faktische Mitbestimmung über die personelle Zusammensetzung kaum gibt, so muß jenen die Einschränkung der Verhältnismäßigkeit zugunsten eben dieses Personalisierungselementes wie zusätzlicher Hohn erscheinen.
Als Hauptvorwurf wird geäußert, daß die Regelung \"eklatant verfassungswidrig\" sei. Namentlich der Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Stimmen, der sich aus Artikel 38 GG ableitet, würde verletzt.
Konkret auf die vergangene Wahl ist der Vorwurf gemünzt, daß die hohe Zahl der zusätzlichen Mandatsträger im Bundestag die Folge einer ungleichen Wahlkreiseinteilung in den neuen Bundesländern ist. Z.B. hat in Sachsen die CDU alle 21 Direktmandate errungen und erhielt dadurch drei Überhangmandate. Gemessen an den insgesamt Wahlberechtigten dürfte der Freistaat aber nur über \"19,49\" Wahlkreise verfügen. In dem Fall hätten die Christdemokraten lediglich ein oder zwei Sitze zusätzlich erhalten. /
Auf der anderen Seite wird auch die Meinung vertreten, daß viele Direktmandatsgewinne einer Partei in einem Land von einem hohen Maß an Ortsnähe des Landesverbands zeugt, die durch die Zuteilung der Überhangmandate honoriert wird.

 
 

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