Gemeinsamkeiten aller Substitutionsformen:
* Erlassen werden sie v Bundeseinigungsamt
* Nur auf Antrag einer KollV-fähigen Körperschaft
* Substitutionsform muss einem KollV weichen
Satzung:
* Satzungserklärung: Entscheidung des Bundeseinigungsamtes, dass KollV auch auf ein anderes Gebiet anwendbar ist. Voraussetzungen:
- KollV wurde kundgemacht und steht in Geltung
- KollV hat überwiegende Bedeutung, dh erfasst Mehrheit der AN
- Er wird auf im Wesentlichen gleichartige Arbeitsverhältnisse ausgedehnt
- Es gilt nicht schon ein anderer KollV
* Satzung: Der KollV-Inhalt, der als Satzung erlassen wird.
Rechtsnatur der Satzung:
* Satzung ieS: Erlassen v Bundeseinigungsamt, einer Verwaltungsbehörde; sie wirkt generell. Daher eine Verordnung.
* Satzungserklärung. Erlassen v Bundeseinigungsamt. Gegenüber dem ÖGB wirkt sie individuell, also als Bescheid, gegenüber den anderen wirkt sie generell, also als Verordnung. Sog janusköpfiger Verwaltungsakt.
Mindestlohntarif: Kein ganzer KollV wird übernommen, sonder nur der Mindestlohn. In Praxis wichtig für Haushaltsgehilfen und Hausbesorger. Mindestlohn ist relativ zwingend, Günstigkeitsprinzip gilt.
Beispiel: Gibt es in Ö einen Mindestlohn?
→ Dort, wo KollV gilt, besteht ein kollektivvertraglicher Mindestlohn. In kleineren Betrieben kann als Substitutionsform Mindestlohntarif erlassen werden. Sonst existiert kein Mindestlohn.
Lehrlingsentschädigung: Für Lehrlinge wird Lehrlingsentschädigung festgelegt. Lehrling führt einen in der Lehrberufsliste aufgeführten Lehrberuf aus.
|