(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, daá
nachtr"glich
1. zus"tzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder
einzuleitender Stoffe gestellt,
1a. Maánahmen der in _ 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3 sowie in _ 21a Abs. 2
genannten Arten angeordnet,
2. Maánahmen fr die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen
angeordnet,
3. Maánahmen fr eine mit Rcksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame
Verwendung des Wassers angeordnet
werden k"nnen. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so mssen
die Maánahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit
der Benutzung vereinbar sein.
(2) Fr alte Rechte und alte Befugnisse (_ 15) gilt Absatz 1 entsprechend,
soweit nicht _ 15 weitergehende Einschr"nkungen zul"át.
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