Soweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand und Entwicklung der
Luftverunreinigung im Bundesgebiet erforderlich ist, erl"át der Bundesminister
fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchfhrung der
Feststellungen nach _ 44 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften ber die
1. Meáobjekte,
2. Meáverfahren und Meáger"te,
3. fr die Bestimmung der Zahl und der Lage der Meástellen zu beachtenden
Grunds"tze,
4. Auswertung der Meáergebnisse und
5. Unterrichtung der Bev"lkerung.
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