Der Grundsatz Reha vor Rente ist so alt wie die Rehabemühungen der gesetzlichen Rentenversicherungen selbst. Kurz und prägnant gibt der Grundsatz Aufschluß über die Risikokonstellation der gesetzlichen Rentenversicherung.
Lange bevor der Grundsatz in § 7 RehaAnglG normiert wurde bestimmte er schon das Verwaltungshandeln der Rentenversicherung. 1957 wurde mit der großen Rentenreform das umfassende Rehaziel definiert. Dies schloß auch Maßnahmen bereits in einem frühen Stadium der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ein. Überraschend war jedoch, als kurze Zeit nach der Definierung eine tendenziell gegenläufige Entwicklung erkennbar wurde.
Auf Grund einer fortschreitenden Verschlechterung der Finanzsituation der Rentenversicherungsträger wurde ab 1977 die Möglichkeit der Gewährung von Präventivmaßnahmen sukzessive Ausgeschlossen. Es wurde eine weitgehende Verlagerung der Zuständigkeit für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen von der Rentenversicherung auf die Arbeitsverwaltung vorgenommen. Diese Entwicklung fand 1981 mit dem zweiten Haushaltsstrukturgesetz Ihren Abschluß. Medizinische Leistungen zur Reha wurden erst dann bewilligt, wenn eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Somit wurden alle präventiven Maßnahmen durch die Rentenversicherung ausgeschlossen.
Begründet wurden diese Einschränkungen vom Gesetzgeber mit einer "auffallend hohen Überinanspruchnahme" von medizinischen Rehamaßnahmen.
Ist es nun zur Trendwende durch das SGB VI gekommen ?
Am 01.01.1992 wurde der Grundsatz erstmals ausdrücklich im Leistungsrecht der Rentenversicherung verankert.
. In § 9 ist definiert, daß Leistungen zur Rehabilitation Vorrang vor Rentenleistungen haben
. In § 116 legt der Gesetzgeber dem Rentenversicherungsträger eine entsprechende Prüfpflicht bei allen Anträgen auf BU / EU auf.
ABER:
Es kam zu keiner Gesetzestextänderung hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen. Es heißt weiterhin "erhebliche Gefährdung" bzw. "eine bereits eingetretene Minderung" ist Voraussetzung. So bleibt die Frage, ob die Neuregelung der rechtlichen Rahmenbedingungen tatsächlich eine Verbesserung der rehabilitativen Versorgung chronisch Kranker zum Ziel hat. Ausdrücklich geht aus § 9 und § 116 nicht mehr hervor, als daß im bereits eingeleiteten Rentenverfahren dem Rehabilitationsgedanken mehr Beachtung zu schenken ist.
Richtungsweisend wollte der Gesetzgeber eine stärkere Beachtung eines zumindest teilweise in Routine erstarrten Prinzips anmahnen. Somit gehen fast alle Kommentatoren, daß der Grundsatz eine erhebliche Ausweitung erfahren hat.
Erfahrungen der Praxis zeigen, daß hier nicht alles so optimal läuft, wie vom Gesetzgeber geplant. Die Rentensachbearbeitung steht unter dem Druck vergleichenden Statistik. Eine routinemäßige dazwischen geschaltete Rehaprüfung wirkt da eher störend.
In der Theorie sollte das Verfahren folgendermaßen aussehen: Im normalen Antragsverfahren müsse es ein zentrales Anliegen sein, den rehabedürftigen Versicherten so rechtzeitig zu erreichen, um Rehaleistungen dann zu erbringen, wenn die Erfolgsaussichten am günstigsten sind. Der Gesetzgeber räumte deshalb im § 31 die Möglichkeit ein, bestimmten Versicherungsgruppen wieder Präventivmaßnahmen zu ermöglichen.
Seit dem 01.01.1993 kann der Rentenversicherungsträger nach dem AFG berufsfördernde Leistungen zur Reha auch dann erbringen, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Leistungen zu gewähren wäre oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Reha unmittelbar im Anschluß an medizinische Leistungen der Rentenversicherung erforderlich sind.
Mit dem "Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung", gültig ab 01.10.1996, findet auf die Zeit der Rehaheilbehandlung eine Urlaubsanrechnung von zwei Tagen pro Woche statt. Bei der BfA ist diese Verfahrensweise nur dann relevant, wenn die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht mehr greift.
Ab 01.01.1997 wird die Rehadauer in den meisten Fällen von jetzt vier auf drei Wochen gekürzt. Ein Rehabilitationswiederholung ist dann nur noch aller vier Jahre möglich. Weiterhin ist der Zuzahlungsbetrag des Versicherten von 12 auf 25 DM pro Tag (alte BL) und von 9 auf 20 DM pro Tag (neue BL) erhöht wurden. Diese Zuzahlungen werden gestaffelt nach Nettoeinkommen erhoben.
Das Übergangsgeld wurde von 90 auf 80 %, bei Ledigen von 75 auf 68 %, gekürzt.
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