-jeder Vertragspartner kann unabhängig vom anderen die Kündigung aussprechen; sie muß aber dem Vertragspartner zugegangen sein, damit eine Rechtsgültigkeit entsteht
-grundsätzlich sind mündliche Kündigungen gültig, wenn nicht durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag anders festgelegt
-Kündigungen dürfen keine Bedingungen enthalten - sonst nicht rechtskräftig
-verbotswidrige Kündigungen bsw. aus rassischen Gründen sind rechtsunwirksam
- die Mitbestimmung des Betriebsrates muß berücksichtigt werden
-Kündigungsbedingungen (Kündigungsfristen und -termine)
müssen eingehalten werden (BGB §622: Kündigungsfrist von vier Wochen, Termine sind der 15. oder Ende des Kalendermonats)
Beschäftigungsdauer (ab 25.Lebensjahr)
Jahre
2
3
8
10
12
15
20 Kündigungsfrist
Monate
1
2
3
4
5
6
7
-Kündigungsverbot (wenn sozial ungerechtfertigt - rechtsunwirksam, wenn nicht durch folgende Gründe gerechtfertigt:
-die in der Person des AB
-die im Verhalten AB
-durch dringende betriebliche Erfordernisse
gegeben sind.
Verbot der Kündigung:
-für werdende Mütter und 4 Monate nach der Geburt des Kindes
-ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle eines Schwerbehinderten
-Wehr- oder Ersatzdienstleistende
-Betriebsräte und Jugendvertreter, auch ein Jahr nach der Amtszeit bzw. Anwärter bis 6 Monate nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse
-Kündigungsvoraussetzungen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Arbeitsrecht)
-Abmahnung:
kann mündl. oder schriftl. erfolgen und muß Fehlverhalten genau bezeichnen, die Mißbilligung ausweisen und der Hinweis der Gefährdung des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall
Gründe für eine Abmahnung:
Alkoholgenuß während der Arbeit, Arbeitsverweigerung, erhebliche Arbeitsfehler, langsame Arbeitserledigung, Nichtbearbeitung von zugewiesenen Arbeitsaufgaben, Störung des Betriebsfriedens, unfreundlich gegenüber Kunden, ungenügende Leistungen, unzulässige politische Betätigung im Unternehmen, Unpünktlichkeit
-Mitbestimmungsrechte: (Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu benachrichtigen, Widerspruch möglich)
Gründe für einen Widerspruch: -AG hat soziale Gesichtspunkte ungenügend berücksichtigt
-AG hat gg. Richtlinien der personellen Auswahl verstoßen
-AB kann an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden
-Weiterbeschäftigung nach Fortbildung/Umschulung möglich
-Arbeitsvertragsabänderung im beiderseitigen Einverständnis möglich
Allerdings kann der AG trotz Anhörung des Betriebsrates rechtswirksam kündigen, muß den AB aber bis zum Abschluß eines Rechtsstreits weiterbeschäftigen. Voraussetzung ist allerdings, der frist- und ordnungsgemäße Widerspruch des Betriebsrates und die Klage des AN auf Weiterbeschäftigung trotz Kündigung - "Kündigungsschutzklage".
Die Weiterbeschäftigungspflicht kann auf Antrag beim Arbeitsgericht enftallen, wenn:
-Klage des AN keine Aussicht auf Erfolg
-unzumutbare wirtschaftliche Belastung für AG
-Widerspruch des Betriebsrates offensichtlich unbegründet
außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung)
-wichtiger Grund ist Voraussetzung
-betrügerische Angaben, Vorzeigen gefälschter Papiere oder Vorspielung eines durchlaufenen Ausbildungsganges
-Untreue bei der Arbeit
-Unmöglichkeit, die Arbeit auszuüben, z.B. Untersuchungshaft
-außerordentliche Verfehlungen, z.B. Trunksucht
-Arbeitsverweigerung trotz Abmahnungen
(mangelhafte Arbeitsleistung, Betriebsstilllegung, Familienstreit, Liebesverhältnisse, Unfähigkeit sind keine wichtigen Gründe)
-innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes muß die Kündigung erfolgen, sonst ist eine außerordentliche Kündigung ausgeschlossen
-Mitbestimmungsrecht
(Betriebsrat kann innerhalb von 3 Tagen schriftlich Bedenken dem AG mitteilen)
-Widerspruch ist nicht möglich
-Zustimmung des BR bei Mitgliedern des BR, Jugendvertretung, Wahlvorstandes, Wahlbewerber, (Bordvertretung/Seebetriebsrat)
-Arbeitsgericht kann u.U. die Zustimmung ersetzen
Massenentlassung
-wenn 10% oder mindestens 25 Arbeitnehmer entlassen werden sollen
-nach KschG §17 besteht Anzeigepflicht
-Betriebsrat ist so früh wie möglich zu informieren
-Arbeitsamt ist in einer Stellungnahme schriftl. zu unterrichten, da nur mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes solche anzeigepflichtigen Massenentlassungen vor Ablauf eines Monats wirksam werden.
-zur Entlassung werden Auswahlrichtlinien erarbeitet - Zustimmung des Betriebsrates
-evtll. Sozialplan:
-Abfindungszahlungen
-Gewährung oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen
-Freistellung zur Suche einer neuen Arbeitsstelle
-Bezahlung von Umzugskosten
-Verlängerung von Verträgen für werkseigene Wohnungen
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