Die Leitung und Verwaltung einer Börse obliegt einer mit Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts einzurichtenden Börsekammer. Für die Wiener Börse erfolgte dies durch §49 Börsegesetz 1989. Die Börsekammer besteht aus 29 Börseräten. Von diesen werden 24 aus dem Kreis der Börsenbesucher gewählt, vier werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt und einer von der \"Österreichischen Nationalbank\" entsendet. Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre.
Die Wahl erfolgt nach Wahlkreisen. Es entfallen auf den ...
Wahlkreis I (Banken) : 16 Börseräte,
Wahlkreis II (Freie Makler) : 1 Börserat,
Wahlkreis III (Börsesensale) : 1 Börserat,
Wahlkreis IV (Börsebesucher der Wertpapierbörse): 1 Börserat,
Wahlkreis V (Warenbörse) : 5 Börseräte.
Im Wahlkreis I können nur Mitglieder der Geschäftsleitung von Banken, die Börsemitglieder sind wählen und gewählt werden, im Wahlkreis IV alle übrigen Angestellten eines Börsemitgliedes.
Von den vom Bundesminister für Finanzen bestellten Börseräten müssen je einer...
., Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens
*) dessen Wertpapiere amtlich notieren (Emittentenvertreter)
*) das eigenes oder fremdes Vermögen in Wertpapieren veranlagt
(Investorenvertreter).
., auf dem Gebiete
*) der Volkswirtschaftslehre oder
*) des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig
...sein.
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