(1) Beim Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein
Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuá
fr Anlagensicherheit ber"t die Bundesregierung oder den zust"ndigen
Bundesminister in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von
St"rf"llen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Er schl"gt dem
Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische
Regeln) unter Bercksichtigung der fr andere Schutzziele vorhandenen Regeln
vor.
(2) In den Technischen Ausschuá fr Anlagensicherheit sind neben Vertretern
von beteiligten Bundesbeh"rden und obersten Landesbeh"rden sowie den
Vorsitzenden der Unterausschsse nach Absatz 3 insbesondere Vertreter der
Wissenschaft, der Sachverst"ndigen nach _ 29a, der Betreiber von Anlagen, der
Berufsgenossenschaften, die Vorsitzenden der nach _ 11 Abs. 2 des
Ger"tesicherheitsgesetzes und nach _ 44 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung
eingesetzten Ausschsse sowie der Vorsitzende der St"rfall-Kommission zu
berufen. Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit kann Unterausschsse
bilden; diesen k"nnen auch Fachleute angeh"ren, die nicht Mitglied des
Technischen Ausschusses fr Anlagensicherheit sind.
(3) Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit gibt sich eine
Gesch"ftsordnung und w"hlt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
Gesch"ftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedrfen der Zustimmung des
Bundesministers fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(4) Sicherheitstechnische Regeln k"nnen vom Bundesminister fr Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anh"rung der fr die Anlagensicherheit
zust"ndigen Landesbeh"rden im Bundesanzeiger ver"ffentlicht werden.
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