Ein öffentl.-rechtlicher Vertrag ist in erster Linie dazugedacht Verwaltungsverfahren und insbesondere auch Verwaltungsakte \" Bürgerorientierter \" zu gestalten. Durch die Form des Vertrages, also aufgrund eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts, wird es ermöglicht den Bürger besser in die Durchführung des im Vertrag beschriebenen Sachverhaltes einzubeziehen.
Oft wird dadurch eine positivere Haltung des Betreffenden gegenüber der Behörde ausgelöst, da der Bürger nicht unbedingt mehr den Eindruck hat einem Zwang zu unterliegen.
Was aber bei näherer Betrachtung sicherlich ein Trugschluß ist, denn er muß die thematischen Aspekte die im Vertrag geregelt sind, genauso erfüllen wie bei einem Verwaltungsakt.
Der öffentl.-rechtl. Vertrag ist somit eine Form des Verwaltungsaktes, jedoch setzt der öffentl.- rechtl. Vertrag eine Einigung der beiden Rechtssubjekte oder auch Vertrags-partner voraus.
Es muß folglich eine Übereinstimmung über den Inhalt des öffentl.-rechtl. Vertrages der beiden Vertragsparteien geben.
Ein öffentl.-rechtl. Vertrag kann ein Rechtsverhältnis begründen, ändern oder auch aufheben. Es können Verträge z.B. Erschließungsverträge aber auch durch Gesetz geregelt werden.
Wenn eine Regelung per Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist schließt dies jede weitere vertragliche Möglichkeit aus. Als Beispiele hierfür könnte man Grundsteuerbescheide und Einberufungsbescheide anführen.
An dieser Stelle möchte ich für unsere Paragraphenhunrigen Zeitgenossen und Genossinnen einige besonders interessante Paragrphen nennen.
Gemäß dem Wortlaut des § 57 VwVfG ist bei einem öffentl.-rechtl. Vertrag die Schriftform vorgesehen soweit nicht durch andere Gesetze oder Rechtsvorschriften gesonderte Formen vorgesehen sind. Der § 62 VwVfG verweist auf die ergänzende Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich bestimmter Formen z.B. bei Grundstückskaufverträgen die nur gültig sind wenn selbige der notariellen Beurkundung unterlagen. Dies bezeichnet man nach § 126 ( 3 ) BGB als Gültigkeits-voraussetzung.
Der öffentl.-rechtl. Vertrag ist in zwei Arten des Verhältnisses der Vertrags-parteien zueinander zu gliedern. Zum einen nach dem sog. subordinations- und zum anderen nach dem koordinations-rechtlichen Vertrag. Hier sehen Sie verehrte Damen und Herren, hier siehst Du werte Inge, ein Schaubild welches, wie unschwer zu erkennen ist sich auf die beiden Arten bezieht. Zuerst möchte ich Ihnen die Problematik die mit dem sog. subordinationsrechtlichen Vetrag ver-bunden ist näher an Sie herantragen.
Bei einem subordinationsrechtlichen Vetrag stehen die beiden Vertragsparteien in einem Über- und Unterverhältnis zueinander. Ich möchte um ein Beispiel an dieser Stelle einzubringen auf Quellen-technisches Material zurückgreifen. In selbigen heißt es das es sich um einem subordinations-rechtlichen Vetrag handelt, wenn z.B. Verpflichtungsverträge bei Übernahme durch eine Stadt bezüglich einer Stellpaltzverpflichtung gegen Zahlung einer Ablösesumme, geschlossen werden.
Man unterscheidet den subordinationsrechtlichen Vetrag wiederum in zwei Unterarten. Zum einen in den Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG und zum anderen in den Austauschvertrag gemäß § 56 VwVfG. Beide Paragraphen sind als Anlage ihren Unterlagen beigefügt.
Der Vergleichsvertrag soll bestehende Ungewißheiten durch gegenseitiges
Nachgeben ( Vergleich ) beseitigen. Als Voraussetzung hierfür muß die Behörde aber die Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zwecksmäßig erachten.
Um den Ausgleichsvertrag gemäß § 56 VwVfG näher zu erläutern möchte
ich selbigen an dieser Stelle zitieren :
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient.
Ich denke an dieser Stelle die Thematik unter dem Aspekt des subordinations-rechtlichen Vetrages hinlänglich erkärt zu haben.
Unter dieser Voraussetzung möchte ich nun mit dem koordinations-rechtlichen Vertrag fortfahren. Bei dem koordinationsrechtlichen Vertrag sind die beiden Vertragsparteien
grundsätzlich gleichgestellt. Sie unterliegen also nicht wie bei einem subordinations-rechtlichen Vetrag dem Über- Unterordnungsprinzip.
Meine Quellen verweisen diesbezüglich auf ein Beispiel in der der koordinations-rechtliche Vertrag die Schaffung von Organisationseinheiten zu öffentl.-rechtl. Körperschaften wie Zwecksverbände nach dem Zweckverbandsgesetz regelt.
Eine oder mehere Regelungen die die Zurücknahme oder die Anfechtbarkeit regeln wie dies z. B. bei einem Verwaltungsakt sicherlich zutrifft, finden bei einem öffentl.-rechtl. Vertrag keine Anwendung. Selbiger kann nur wirksam oder nicht wirksam sein. Der öffentl.-rechtl. Vertrag basiert, Sie mögen sich bitte an meine ersten Ausführungen bezüglich dieses Videovortrages er-innern, auf einer Einigung der Beteiligten.
Der § 60 VwVfG sieht eine Anpassung oder Kündigung des öffentl.-rechtl. Vertrages vor wenn erhebliche Veränderungen seit Abschluß eingetreten sind um schwere Nachteile für die Gemeinschaft zu verhüten oder zu beseitigen. Eine solche Kündigung muß begründet und meist in Schriftform dem Vertragspartner vorliegen.
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