Definition Schuld
Persönliche und freie Entscheidung gegen die Rechtsordnung
Schuldfähigkeit
Der Täter war in der Lage, kraft seines Verstandes zwischen einem rechtmäßigen und rechtswidrigenVerhalten zu wählen
Schuldunfähigkeit
Menschen, die aus bestimmten Gründen unfähig sind, die Gebote des Rechts zu erkennen und ihre Willensentschließungen und Handlungen von ihnen bestimmen zu lassen --> kein Vorwurf möglich
Schuldunfähig sind:
. Kinder, die bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt waren (§19 StGB)
. Menschen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer teifgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ( z.B. Psychopaten, Neurotiker, Triebtäter, ...) (§20 StGB)
evt. Einsichtsfähigkeit, aber unfähig, das Verhalten zu steuern
ABER
Wer sich bewußt in solch einen Zustand versetzt (Alkohol, Drogen, Medikamente, ...) ist verantwortlich
"actio libera in causa\"
Der Täter versetzt sich in einen Zustand der Schuldunfähigkeit oder vermindeter Schuldfähigkeit, obwohl er voraussah oder hätte voraussehen können, daß er in diesem Zustand eine bestimmte Straftat begehen werde (z.B. Verprügeln)
Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in §20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach §49 Abs.1 gemildert werden.
Rechtsfolgen
. Freiheitsstrafe
. Geldstrafe
. Fahrverbot
. Führungsaufsicht
. Berufsverbot
. Verlust der Amtsfähigkeit
. Verlust der Wählbarkeit
. Verlust des Stimmrechts
. Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (für fünf Jahre)
Bei Schuldunfähigkeit:
. Psychatrisches Krankenhaus
. Entziehungsanstalt
. Sozialtherapeutische Anstalt
. Sicherungsverwahrung
Kinder unter 14 Jahren
Jugendamt als Verwaltungsbehörde kann Erziehungsmaßregeln verhängen und ggf. auch die Einweisung in Fürsorgeerziehung veranlassen.
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
Eingeschränkt strafmündig, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklungsreife in der Lage sing, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Verurteilung vor dem Jugengericht nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts Erziehungsmaßregeln (Erteilung von Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Fürsorgeerziehung) Zuchtmittel (Verwarnung, Auferlegung besonderer Pflichten, Jugendarrest) Mindestmaß der Jugendstafe: sechs Monate, höchstens fünf Jahre, in Ausnahmefällen zehn Jahre
Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren
Vorschriften für Jugendliche, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, daß er z.Z. der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine Jugenverfehlung handelt. Höchstmaß der Strafe: zehn Jahre
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