Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

SchuldfÄhigkeit


1. Finanz
2. Reform

Definition Schuld Persönliche und freie Entscheidung gegen die Rechtsordnung

Schuldfähigkeit
Der Täter war in der Lage, kraft seines Verstandes zwischen einem rechtmäßigen und rechtswidrigenVerhalten zu wählen

Schuldunfähigkeit
Menschen, die aus bestimmten Gründen unfähig sind, die Gebote des Rechts zu erkennen und ihre Willensentschließungen und Handlungen von ihnen bestimmen zu lassen --> kein Vorwurf möglich

Schuldunfähig sind:
. Kinder, die bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt waren (§19 StGB)
. Menschen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer teifgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ( z.B. Psychopaten, Neurotiker, Triebtäter, ...) (§20 StGB)
evt. Einsichtsfähigkeit, aber unfähig, das Verhalten zu steuern

ABER
Wer sich bewußt in solch einen Zustand versetzt (Alkohol, Drogen, Medikamente, ...) ist verantwortlich

"actio libera in causa\"
Der Täter versetzt sich in einen Zustand der Schuldunfähigkeit oder vermindeter Schuldfähigkeit, obwohl er voraussah oder hätte voraussehen können, daß er in diesem Zustand eine bestimmte Straftat begehen werde (z.B. Verprügeln)

Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in §20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach §49 Abs.1 gemildert werden.

Rechtsfolgen
. Freiheitsstrafe

. Geldstrafe
. Fahrverbot

. Führungsaufsicht
. Berufsverbot

. Verlust der Amtsfähigkeit
. Verlust der Wählbarkeit

. Verlust des Stimmrechts
. Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (für fünf Jahre)

Bei Schuldunfähigkeit:

. Psychatrisches Krankenhaus
. Entziehungsanstalt

. Sozialtherapeutische Anstalt
. Sicherungsverwahrung

Kinder unter 14 Jahren
Jugendamt als Verwaltungsbehörde kann Erziehungsmaßregeln verhängen und ggf. auch die Einweisung in Fürsorgeerziehung veranlassen.


Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
Eingeschränkt strafmündig, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklungsreife in der Lage sing, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Verurteilung vor dem Jugengericht nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts Erziehungsmaßregeln (Erteilung von Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Fürsorgeerziehung) Zuchtmittel (Verwarnung, Auferlegung besonderer Pflichten, Jugendarrest) Mindestmaß der Jugendstafe: sechs Monate, höchstens fünf Jahre, in Ausnahmefällen zehn Jahre

Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren
Vorschriften für Jugendliche, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, daß er z.Z. der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine Jugenverfehlung handelt. Höchstmaß der Strafe: zehn Jahre

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Die Balkankrisen
indicator Lehrvertrag
indicator Inhalt des Kaufvertrags
indicator UNTAES
indicator Sozialismus und Liberalismus - Zur Vereinbarkeit zweier politischer Weltanschauungen
indicator VERFASSUNG VON LYKURG:
indicator Haftung der Kommanditisten
indicator Effective Competition
indicator Allgemeines Polizeiwesen
indicator DER ELEKTRISCHE STUHL


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution