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Ausgehend von den Gefahren, denen die Menschen ausgesetzt sind, werden sie durch gesetzliche Bestimmungen verpflichtet, sich gegen Existensrisiken zu sichern. Der Rahmen für die staatliche Regelung der Sozialversicherung ist im Grundgesetz verankert, konkret in:
. Art. 1 Abs. 1 GG
"Die Würde des Menschen ist unantastbar."
. Art. 2 Abs. 2 GG
"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."
. Art. 20 Abs. 1 GG
" ...
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Versicherungspflichtig sind gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 S. 1 AFG Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt sind. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Von ei ...
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Der Begriff der Selbständigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Er ergibt sich aus der Umkehr dessen, was die abhängige Beschäftigung kennzeichnet. Der Selbständige ist hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und Folge und Art der Arbeit weitgehend weisungsungebunden. Er muß die zu verrichtende Arbeit in der Regel nicht in Person leisten, sondern hat die Möglichkeit, einen Vertreter zu stellen oder auf eigene Rechnung Hilfskräfte zu b ...
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Ob jemand selbständig oder abhängig tätig ist, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Dabei sind alle Einzelumstände, die sich aus der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung ergeben, in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen. Wenn zu erkennen ist, daß die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Umständen abweichen, so sind allein die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, da die Versicherungspflicht nach ...
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Unter dem Begriff "Scheinselbständige" werden Personen verstanden, die nur zum Schein selbständig sind, also tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, insbesondere als Arbeitnehmer, stehen.
Der Scheinselbständige ist dadurch gekennzeichnet, daß er die Pflichten eines Arbeitnehmers mit den Risiken eines Unternehmers in sich vereinigt. Dabei gehen die vertraglichen oder tatsächlichen Einschränkungen der Eigenständigkeit so weit ...
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Das deutsche Sozialversicherungsrecht stellt kein einheitliches, sondern ein gegliedertes System dar. Somit kann die Frage, welche Auswirkungen die Einstufung als Selbständiger bzw. abhängig Beschäftigter hat, nur für jedes einzelne Gebiet des Sozialversicherungsrechts gestellt und beantwortet werden. Dabei wird davon ausgegangen, daß der Scheinselbständige seinen Scheinstatus aufrechterhält und demzufolge versicherungsrechtlich als Selbständ ...
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In der gesetzlichen Rentenversicherung sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Versicherungsfreiheit für diesen Personenkreis besteht beispielsweise bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV (§ 5 Abs. 2 SGB VI) oder bei einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 SGB VI).
Von der Versicherungspflicht können sich gemäß § 6 SGB VI z. B. Angestellte Mitglieder einer berufsstä ...
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Als versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 20 Abs. 1 SGB XI sowie der freiwillig Versicherte gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI als auch der Familienversicherte gemäß § 25 Abs. 1 SGB XI pflichtversichert.
Demnach ist der Scheinselbständige, dessen Scheinstatus noch besteht pflegeversichert, wenn er freiwillig krankenversichert oder familienversichert ist. Das gleiche g ...
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Versicherungspflichtig ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Versicherungsfrei ist er nur, wenn sein Jahresarbeitsentgelt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung übersteigt oder wenn er weniger als 15 Stunden in der Woche beschäftigt ist und nicht mehr als 1/7 der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV ), aber auch nicht mehr als 1/6 seines Gesamteinkommens verdient. Er ist somit geringfügig ...
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Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer sind nach § 168 Abs. 1 AFG beitragspflichtig.
Kurzzeitig sowie geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (§ 8 SGB IV) sind gemäß § 169a AFG beitragsfrei.
Da die Arbeitslosenversicherung eine reine Arbeitnehmer- Versicherung ist, ist der Scheinselbständige nicht beitragspflichtig und kann ihr auch nicht freiwillig beitreten. Er ist im Falle einer Arbeitslosigkeit ohne Schutz.
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Pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Versicherungsfreiheit besteht lediglich im Rahmen der §§ 541, 542 RVO, der für den vorgenannten Personenkreis nicht einschlägig ist.
Der Scheinselbständige ist gemäß § 539 Abs. 1 RVO nur versicherungspflichtig, wenn er zu einem dort aufgeführten Personenkreis selbständig Tätiger zugehörig ist, z. B. als Unternehmer Mitglie ...
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Die Scheinselbständigkeit stellt auch in dieser Betrachtungsweise ein großes Problem dar. Nach einer Studie des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (IAB), welche an späterer Stelle noch genau beleuchtet wird, findet man in allen Branchen knapp 1 Millionen Scheinselbständige im Hauptberuf, und rund 1,5 Millionen im Nebenberuf. In den allermeisten Fällen gehen hier der Kranken- , Renten-, und Arbeitslosen ...
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In der Lebensmittelindustrie findet man häufig Unternehmen, die Personen "anstellen", welche mit ihrem eigenen Fahrzeug oder gemieteten Fahrzeug des Unternehmens private Haushalte anfahren, um im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nur Produkte dieses Unternehmens zu verkaufen.
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Krankenpflegeunternehmen übernehmen Pflegeaufträge und führen diese oftmals mit Hilfe freier Mitarbeiter, die als Pflegekräfte beschäftigt sind, aus. Durch die Auftragsannahme sind die Unternehmen verpflichtet Anweisungen über die Durchführung der Pflegetätigkkeit an die "freien Mitarbeiter" zu erteilen. Diese "freien" Pflegekräfte sind somit oftmals an das Unternehmen gebunden.
Die aktuelle Rechtsprechung geht dementsprechend in der Urteilsbe ...
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Das Berufsbild des Pharmaberaters ist sehr vielschichtig. Hier ist sehr genau zu prüfen, ob diese Person selbständig oder abhängig beschäftigt ist. Als Abgrenzungskriterium kann man den § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) heranziehen. Dementsprechend ist ein Pharmaberater abhängig beschäftigt, wenn sein Arbeitsablauf vorgegeben ist und strengen Kontrollen unterliegt. Somit kann nicht mehr von einer freien Gestaltung der Tätigkeit gesproc ...
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Zunehmend findet man im Baubereich Personen, die aus der Europäischen Union und dem übrigen Europa, besonders Osteuropa, stammen. Hierbei tritt immer häufiger das Problem auf, in denen Bauarbeiter angeben, in anderen EU - Staaten als selbständiger Maurer tätig gewesen zu sein um in der BRD als sogenannte "self- employed person" oder "sub- contrac- tors" beschäftigt zu werden. Bei all diesen Personen ist zu prüfen, ob es sich um eine Entsendung ...
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Die sogenannte Scheinselbständigkeit spielt in der aktuellen sozialpolitischen Diskussion eine erhebliche Rolle. Beleg hierfür ist der von der SPD - Fraktion eingebrachte "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit". Um dieses Problem wirksam bekämpfen zu können, benötigt man vorerst ausreichend sichere Daten über deren Umfang und Entwicklung. Diese Ausgangsinformationen fehlten, so daß das Bundesarbeitsministerium Ende 199 ...
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Ob eine Tätigkeit rechtlich als selbständige Tätigkeit oder ob eine Person eine abhängige Tätigkeit leistet und deshalb eventuell nur "zum Schein" selbständig arbeitet, hängt von der Definition des Arbeitnehmerbegriffs und der des Selbständigen ab.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) legt eine Abgrenzung zu Grunde, die sich vor allem auf die persönliche Abhängigkeit bezieht. Für den Regelfall ist eine Einteilung auf dieser Grun ...
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Im zweiten Halbjahr 1992 wurden insgesamt 21486, nach einem statistischen Zufallsverfahren ausgewählte Personen aus der deutschsprachigen Wohnbevölkerung im Alter von über 14 Jahren, befragt.
In einem ersten Erhebungsschritt wurden die Erwerbstätigen identifiziert, die in der Grauzone von selbständiger und abhängiger Tätigkeit angesiedelt waren (vergleiche Tabelle II). Dabei wurden diejenigen Personen der Grauzone zugeordnet, die hinsichtl ...
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Durch die IAB- Studie konnte man einen Überblick über das Ausmaß des Phänomens der Scheinselbständigkeit erlangen. Um dieses Problem erfolgreich bekämpfen zu können, muß man Schwachstellen im heutigen System aufdecken, die es ermöglichen, daß Scheinselbständige sich in Grauzonen bewegen können ohne erfaßt oder verfolgt zu werden. Rechtlich ist es derzeit vergleichsweise einfach, einen normalen Arbeitsplatz auszulagern und daraus einen "Auftrags ...
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