Das deutsche Sozialversicherungsrecht stellt kein einheitliches, sondern ein gegliedertes System dar. Somit kann die Frage, welche Auswirkungen die Einstufung als Selbständiger bzw. abhängig Beschäftigter hat, nur für jedes einzelne Gebiet des Sozialversicherungsrechts gestellt und beantwortet werden. Dabei wird davon ausgegangen, daß der Scheinselbständige seinen Scheinstatus aufrechterhält und demzufolge versicherungsrechtlich als Selbständiger behandelt wird. Die Folge der rechtlichen Zuordnung ist, daß für alle oder für fast alle Scheinselbständigen sozialrechtliche Schutznormen zum größten Teil entfallen. Sowohl die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs.
1 Nr. 1 SGB V, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG, die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 SGB XI sowie die Versicherungspflicht in Unfallversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr.
1 RVO knüpfen an Beschäftigungsverhältnis an.
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