Versicherungspflichtig sind gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 S. 1 AFG Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt sind. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Von einer Beschäftigung kann stets dann gesprochen werden, wenn der Arbeitende in den Betrieb eines Dritten eingegliedert ist, d.h. weisungsgebunden am Arbeitsprozeß teilnimmt. § 7 SGB IV gibt als Merkmal der Beschäftigung nur die nichtselbständige Arbeit an. Diese nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV setzt voraus, daß die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Dritten, in der Regel vom Arbeitnehmer geleistet wird.
Typisches Merkmal dieses Abhängigkeitsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einer Tätigkeit.
Folgend sind typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufgeführt:
. Verpflichtung zur Befolgung der (bis ins einzelne gehenden) Weisungen des Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit
. Verpflichtung zur Ausführung sonstiger Arbeiten die nicht unmittelbar zu dem genau umschriebenen Aufgabenkreis gehören
. Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit bzw. Verpflichtung, genaue Weisungen über die zeitliche Einteilung der Arbeit zu befolgen, Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen im Betrieb
. Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers
. Behandlung nach Tarifvertrag
. Bindung an Arbeitsordnungen und Arbeitszeitordnungen, die für die gesamte Betriebstätigkeit eines Unternehmens gelten
. Zurverfügungstellung der gesamten oder überwiegenden Arbeitskraft nur für einen einzigen Arbeitgeber
. Verbot für Dritte tätig zu sein
. persönliche Leistungspflicht
. Duldung von Revisionen (Kontrollen) des Arbeitgebers im gesamten Geschäftsbetrieb
. laufende, ggf tägliche Berichterstattung
. tägliche Besprechung im Unternehmen vor Aufnahme einer Außentätigkeit
. Unterordnung und Kontrolle durch einen anderen Beschäftigten des Betriebes
. freiwillige oder verpflichtete Teilnahme an Schulungskursen im Betrieb des Unternehmers
. Urlaubsanspruch
. Kündigungsfristen
. Betriebs- Disziplinarstrafen
. Verbot eigener Werbung
. ständige Beförderung im firmeneigenen Pkw nach Planung des Unternehmens
. Teilnahme an betrieblichen Sozialeinrichtungen
. Zahlung gleichbleibender Bezüge oder von äußeren Umständen abhängiger Umsatzprovisionen, die in der Höhe von dem Dienstleistenden nicht beeinflußt werden können
. Verbuchung der Vergütung als Betriebsausgaben des Arbeitgebers und Heranziehung des Dienstleistenden zur Lohnsteuer
. Weiterzahlung der Bezüge auch im Krankheitsfalle, Zahlung von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.
Wichtigster und häufigster Fall des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses ist der Abschluß eines Arbeitsvertrages. Wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt schließt das jedoch ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus.
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