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Wesen:
* Konkurs: vollständige Liquidierung des Vermögens des Schuldners, es wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Masseverwalter bekommt Verfügungsgewalt über Unternehmen übertragen und entscheidet über Fortführung.
* Ausgleich: Unternehmen wird weitergeführt, Schuldner erfüllt nur best Quote der Gläubigerforderungen. Ausgleichsverwalter wird bestellt.
Folgen für Arbeitsvertrag:
* Konkurs: Masseverwalter kann alle Arbeitsverhältn ...
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Betriebsrat: Vertritt die Belegschaft, nicht einzelne AN. Er ist der Betriebsversammlung politisch verantwortlich und kann v ihr abgesetzt werden. Rechtliche Verantwortlichkeit besteht bezüglich Verschwiegenheitspflicht.
Mitbestimmungsrechte heißen Befugnisse.
* Einteilung der Art nach:
- Auskunftsrecht
- Informationsrecht
- Beratungsrecht (sog imparitätisches Mitbestimmungsrecht)
- Einspruchs-/Widerspruchsrecht
- Zustimm ...
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Streik bzw Aussperrung. KoalitionsG 1870 stellt Arbeitskampf nicht mehr unter Strafe. Staatliche Neutralität und Kampfparität. Kampfteilnahme ist Vertragsverletzung. Folge:
* Austrittsgrund
* Schadenersatzpflicht
* kein Entgeltanspruch (wg Synallagma), außer AG sperrt aus (Sphärentheorie)
Beim Teilstreik streiken nur einzelne AN, wodurch andere nicht arbeiten können. Letzteren gebührt nach Sphärentheorie Entgelt, da AG Organisationspflic ...
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* Bundeseinigungsamt: Zuständig für KollV. Beim BMS eingerichtet. Mitglieder werden v Interessensvertretungen entsandt. Aufgaben:
- Verleihung der KollV-Fähigkeit
- Schlichtungsstelle für KollV
- Erlass v Substitutionsformen des KollV
* Schlichtungsstelle: Entscheidet über erzwingbare BV. Beim BMS jeweils bei Streit vorübergehend eingerichtet auf Antrag beim Präsidenten des Landesgerichtes. Dabei machen Streitparteien Vorschläge über Mi ...
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Freiwillige heißen Koalitionen, gesetzliche Kammern.
Koalitionen:
* Gegnerfrei: Sozialer Gegenspieler kann nicht Mitglied sein
* Gegnerunabhängig: Sozialer Gegenspieler hat keinen Einfluss
Grundlage der Koalitionen ist das in Art 12 StGG 1867 und Art 11 MRK verankerte Koalitionsrecht. Wg positiver Koalitionsfreiheit darf man einer Koalition beitreten, wg negativer (AntiterrorG 1930) nicht beitreten oder wieder austreten.
* StGG: Weiterer ...
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Wichtigstes Gesetz im Kollektivarbeitsrecht, von dem ein Teil das Betriebsverfassungsrecht ist. Letzteres nicht anwendbar auf Kleinstbetriebe, in denen dauernd max 4 AN beschäftigt sind, die nicht v Nationalratswahlrecht ausgeschlossen sind. ArbVG gilt für AN.
Arbeitnehmer:
§36 ArbVG. Wesentlich ist persönliche Abhängigkeit, dh
* Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften
* Persönliche und sachliche Weisungsgebundenheit
* Kont ...
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Schriftform notwendig, Hinterlegung beim BMS und ASG. Keine Verhandlungspflicht.
Funktion:
* Schutz des Schwächeren
* Friedensfunktion
* Gestaltungsfunktion
* Vereinheitlichungsfunktion: Einheitliche Arbeitsverhältnisse
* Kartellfunktion
KollV-Fähigkeit: Fähigkeit, KollV abzuschließen. Gesetzliche Interessensvertretungen haben durch Gesetz automatisch KollV-Fähigkeit, freiwillige Interessenvertretungen bekommen sie durch das Bund ...
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Gemeinsamkeiten aller Substitutionsformen:
* Erlassen werden sie v Bundeseinigungsamt
* Nur auf Antrag einer KollV-fähigen Körperschaft
* Substitutionsform muss einem KollV weichen
Satzung:
* Satzungserklärung: Entscheidung des Bundeseinigungsamtes, dass KollV auch auf ein anderes Gebiet anwendbar ist. Voraussetzungen:
- KollV wurde kundgemacht und steht in Geltung
- KollV hat überwiegende Bedeutung, dh erfasst Mehrheit der AN
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Entfaltet Normwirkung, deshalb gesetzliche Ermächtigung notwendig, die BV-Fähigkeit. Zulässiger Inhalt genau vorgegeben. So unzulässiger Inhalt, heißt sie freie BV.
Einteilung in
* Erzwingbare: Bei Schlichtungsstelle durchsetzbar
* Fakultative: Nicht erzwingbar
* Notwendige: Nur durch KollV regelbar
* Disponible: Disposition durch Arbeitsvertrag oder Weisung
Inhalt der BV:
* Notwendige fakultative BV (§96 ArbVG):
Betriebsrat mu ...
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Regelmäßige Wiederholung gleichförmiger Verhaltensweisen; man geht zB immer fünf Minuten früher nach Hause, bekommt Weihnachtsgeschenke etc. Es entsteht mangels gesetzlicher Grundlage keine Normwirkung. Rechtliche Relevanz kann jedoch entstehen:
* Stillschweigende Vertragsanpassung gem §863 ABGB: Nicht, so Übung den AN belastet. §863 darf nie angenommen werden, wenn Zweifel besteht, ob Willens-einigung zwischen AN und AG vorliegt.
* Annahme ...
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Gleichbehandlungsgesetz: Verbietet geschlechtsspezifische Diskriminierung in Entgeltfragen. Differenzierung kann aber sachlich gerechtfertigt sein. Bei Diskriminierung Beschwerde des AN oder auch der Gewerkschaft an Gleichbehandlungskommission beim BMS, die dem AG Vorschlag zur Einstellung der Diskriminierung macht. So er nicht reagiert, Klage beim ASG.
Gleichbehandlungsgrundsatz der EU: Art 119 EG-Vertrag erfasst jede Diskriminierung zwisc ...
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Einzelarbeitsvertrag: AN verpflichtet sich einem anderen gegenüber, in persönlicher Abhängigkeit Arbeit auf Zeit zu erbringen. Bestehen Elemente eines Arbeits- und Werks- oder freien Dienstvertrages, kommt es zu Verdrängung durch den Arbeitsvertrag.
Gruppenarbeitsvertrag:
* Eigengruppe: AN bilden eine Gruppe, die Vertrag mit AG schließt. Bezüglich der Mitglieder entsteht Dienstverschaffungsvertrag.
* Betriebsgruppe: AG organisiert Gruppe ...
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Rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Grenzen:
* Arbeitsvertrag (sonst Vertragsänderung)
* Gesetze
* Gute Sitten
* Fürsorgepflicht
* Mitbestimmungsrechte (zB Zustimmung des Betriebsrates bei dauernder nachteiliger Versetzung)
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Grundlagen: Betriebspensionsgesetz BPG, Pensionskassengesetz PKG.
Zusage auf Betriebspension erfolgt
* Durch einseitige Erklärung des AG
* Arbeitsvertrag
* Disponible, fakultative BV
* KollV
Arten der Betriebspension:
* AN und AG zahlen Beiträge in eine v 7 Pensionskassen (Pensionskassenzusage)
* AG behält Teil des Entgelts des AN ein und zahlt später direkt an den AN (direkte Leistungszusage)
* Zu Gunsten des AN wird Lebensver ...
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Sicherungssysteme:
* Versicherungsprinzip: Zusammenschluss zu Gefahrengemeinschaft, Beiträge sind zu zahlen. Leistungen werden im VFall unabhängig v Bedürftigkeit erbracht.
* Versorgungsprinzip: Die Leistungen werden aus allg Steuermitteln unabhängig v Bedürftigkeit gewährt, da Bezieher Sonderopfer erbracht hat; zB
- Ruhebezug der Beamten
- Heeresopferversorgung
- Kriegsopferversorgung
- Verbrechensopferversorgung
* Fürsorgeprinz ...
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Sachleistungen:
* Krankenbehandlung: Ziel ist die Herstellung v Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit. Sie muss notwendig, ausreichend und zweckmäßig sein.
+ Ärztliche Hilfe
+ Heilmittel: Arzneien
+ Heilbehelfe: zB Brille, Schuheinlage
+ Hilfsmittel: Als freiwillige Leistungen Mittel, die keinen Heilungszweck verfolgen, aber Mängel kompensieren sollen, zB Prothesen.
* Zahnbehandlung
* Anstaltspflege: Ist notwend ...
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Versicherungsfall Arbeitsunfall: Haftung setzt voraus:
* Arbeitsunfall: Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mir der die V begründenden Beschäftigung.
* Geschützter Lebensbereich:
- Erwerbstätigkeit, (Hoch)Schulbesuch
+ Unmittelbarer Bereich: Arbeitsplatz; bei Selbständigen jede Tätigkeit, die dem Erwerb dient.
+ Mittelbarer Bereich: Wegunfälle, dh Unfälle auf dem Weg zwischen Arbeitsplatz und ständigem Aufenthal ...
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Versicherungsfall Alter:
* Normale Alterspension
- Pensionsalter: Männer 65, Frauen 60. Wg Gleichheitswidrigkeit wird ab etwa 2020 Pensionsalter der Frauen schrittweise an das der Männer herangeführt.
- Wartezeit: 15 Jahre
* Vorzeitige Alterspension
- Frühpension wg langer Versicherungsdauer:
+ Alter: Männer 61.5, Frauen 56.5
+ Wartezeit: 35 Jahre (geplant ist Erhöhung auf 40)
- Frühpension wg Arbeitslosigkeit:
+ Alter: ...
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Arbeitslosigkeit:
Arbeitslosengeld, so
- arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig ist
- Wartezeit: In Rahmenzeitraum v 2 Jahren 1 Versicherungsjahr, bei jedem weiteren Versicherungsfall nur 28 Versicherungswochen.
Sperrfrist des Arbeitslosengeldes für 4 Wochen bei Beendigung des Arbeitsvertrages durch
- Selbstkündigung
- Einvernehmlicher Lösung
- Fristablauf
- 2 Wochen Rückzahlung und 8 Wochen zukünftige Sperre bei Pfusch-Einko ...
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Grundlage Familienlastenausgleichsgesetz KBGG.
Zweck ist Umverteilung der Einkommen von kinderarmen zu kinderreichen Familien, um das Umlageverfahren der SV zu stützen. Finanzierung des FLAF va durch DG-Beiträge, weiters durch Bund und Länder. Aus ihm erbrachte Leistungen sind:
* Schülerfreifahrt
* Schulbuchaktion
* Geburtenbeihilfe
* Familienbeihilfe: Gebührt in Ö wohnhaftem, wenn im Haushalt minderjähriges Kind wohnt oder bei Ausbild ...
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