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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbvg


1. Finanz
2. Reform

Wichtigstes Gesetz im Kollektivarbeitsrecht, von dem ein Teil das Betriebsverfassungsrecht ist. Letzteres nicht anwendbar auf Kleinstbetriebe, in denen dauernd max 4 AN beschäftigt sind, die nicht v Nationalratswahlrecht ausgeschlossen sind. ArbVG gilt für AN.

Arbeitnehmer:
§36 ArbVG. Wesentlich ist persönliche Abhängigkeit, dh
* Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften
* Persönliche und sachliche Weisungsgebundenheit
* Kontrollunterworfenheit

* Disziplinäre Verantwortlichkeit
AN-Begriff ist Typusbegriff, dh in Rahmen eines beweglichen Systems müssen nicht alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Keine AN sind aber leitende Angestellte, die maßgeblichen Einfluss auf Führung des Betriebes haben.

Beispiel: Ist Handelsvertreter AN?
→ Wichtig ist persönliche Abhängigkeit. Da AN-Begriff Typusbegriff ist, müssen nicht sämtliche Merkmale erfüllt sein. So zB Arbeitsregion vorgeschrieben ist, Konkurrenzverbot und Ordnungsvorschriften bestehen usw kann Handelsvertreter als AN angesehen werden.




Betrieb-Unternehmen:

* Betrieb:
- Arbeitsstätte: AN werden zielbewusst eingesetzt

- Auf längere Zeit
- Organisatorische Einheit
* Unternehmen: Mehr als das Unternehmen, es übernimmt auch wirtschaftlich-administrative Aufgaben. Es kommt etwa noch Verwaltung, Finanzierung, Logistik, Marketing usw hinzu. Umfassende organisatorische Einheit.
* Betriebsteil: Nur im Betrieb, nicht im Betriebsteil gibt es BV und Betriebsrat. Kein bloßer Betriebsteil liegt vor, wenn gegeben ist:
- Selbständigkeit: Führungskräfte haben in Alltagsfragen Entscheidungs-freiheit.
- Eigenständigkeit: Das Arbeitsergebnis kann im Wirtschaftsleben selbständig auftreten, ohne aber fertiges Produkt sein zu müssen.
- Räumliche Entfernung: Nur im Zweifelsfall.
- Feststellungsklage beim ASG möglich.
- Gem §35 ArbVG können Arbeitsstätten über 50 AN, so nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, einem Betrieb gleichgestellt werden.

Betriebsidentität: Ändert sich Betrieb, brauch man neuen Betriebsrat und neue BV. Gem §109 ArbVG ändert sich die Identität bei Wechsel v
* Betriebszweck oder

* Betriebsmitteln.

Belegschaft: Gesamtheit der AN. Sie hat Teilrechtsfähigkeit, dh ist jur Teilpersönlichkeit ohne Vermögensfähigkeit und brauch daher einen Betriebsratsfonds. Arten der Belegschaft:
* Betriebsbelegschaft: Bei 5 AN im Betrieb
* Gruppenbelegschaft: Sog geteilte Belegschaft bei mind 5 Arbeitern/Angestellten
* Unternehmensbelegschaft: Sog gegliedertes Unternehmen, so ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht.
* Konzernbelegschaft: So Konzern aus mehreren Unternehmen besteht.
* Jugendbelegschaft: Bei mind 5 Jugendlichen.
* Behindertenbelegschaft: Bei mind 5 begünstigten Behinderten.


Organe der Belegschaft:
* Betriebsversammlung

* Betriebsrat
* Rechnungsprüfer

* Wahlvorstände

Betriebsratsfonds: Träger des Vermögens, da die Belegschaft nicht vermögensfähig ist. Er wird durch Betriebsratsumlage gespeist und v Rechnungsprüfer geleitet.

Betriebsversammlung: Alle AN zusammen; dadurch sind jur Person (Belegschaft) und deren Organ ident. Jede Belegschaft hat eigene Betriebsversammlung.
* Hauptversammlung: Zusammentritt aller Betriebsversammlungen

* Gruppenversammlung
* Unternehmensversammlung

* Konzernversammlung
* Jugendlichenversammlung

* Behindertenversammlung.
Teilnehmen dürfen alle AN, der AG nur auf Einladung. Stimmberechtigt ist jeder AN, der 18. LJ vollendet hat und nicht v Nationalratswahlrecht wg mangelnder Handlungsfähigkeit ausgeschlossen ist. Einberufung der Versammlung durch den Betriebsrat oder, so einer fehlt, nach Lebensjahren ältesten AN oder so viele AN, wie Betriebsräte zu wählen wären, oder aber von außen durch die Gewerkschaft. Für Abstimmung besteht Anwesenheitsquorum v 50%; sind weniger AN anwesend, muss halbe Stunde gewartet werden, dann kann fortgefahren werden.

Betriebsrat:
Größe hängt v Belegschaftsgröße ab. Funktionsdauer vier Jahre. Typen:
* Gruppenbetriebsrat: Im Betrieb mit geteilter Belegschaft.
* Betriebsausschuss: Im Betrieb mit geteilter Belegschaft der Zusammentritt beider Räte, so Interessen beider Gruppen berührt sind.
* Zentralbetriebsrat: Im gegliederten Unternehmen. Stimmrecht ist hier gewichtet, dh nicht jeder Zentralbetriebsrat hat eine Stimme; relevant ist, wie viele AN er vertritt.

* Jugendvertrauensrat
* Behindertenvertrauensperson

* Konzernvertretung
* Europäischer Betriebsrat: So ein Unternehmen in Mitgliedstaate mind 1000 AN und in zwei Mitgliedstaaten mind 150 AN beschäftigt, trifft die zentrale Leitung des Unternehmens (Unternehmer etc) mit einem besonderen Verhandlungsgremium der AN eine Vereinbarung über einen europ Betriebsrat oder sonstige Anhörungs- und Unterrichtungseinrichtungen. So Verhandlungen verzögert werden, kann Rat kraft Gesetz eingerichtet werden. Einmal pro Jahr erfolgt Besprechung des Rates mit der zentralen Leitung über die Geschäftslage.

Betriebsratswahl:
* Aktiv wahlberechtigt: Am Stichtag (dh Tag der Betriebsversammlung) 18. LJ vollendet, am Wahltag im Betrieb beschäftigt, nicht v Nationalratswahlrecht ausgeschlossen.
* Passiv wahlberechtigt: EU-Bürger, volljährig, mind 6 Monate beim Unternehmen
Durchführung der Wahl durch Wahlvorstand, der v Betriebsversammlung bestellt wird. Der Vorstand muss Wahl kundmachen, Wählerlisten aufstellen (gg Nichtnennung Einspruch binnen einer Woche), Wahlvorschläge machen. Aufstellung als Kandidat erfordert so viele Unterstützungsunterschriften, wie Betriebsräte zu wählen sind.


Wahlmängel:
Anfechtung ist Gestaltungsrecht, es erfolgt Rechtsgestaltungsurteil. Nichtigkeit erfordert Feststellungsurteil, die Nichtigkeit besteht aber von Anfang an, nicht erst mit Urteil.

* Anfechtung:
- Verfahrensmängel: Grundsätze des Wahlrechts werden verletzt. Anfechtung durch jeden, so bei korrekter Wahl anderes Ergebnis erfolgt wäre.
- Unzulässigkeit der Wahl. Wahl der Art oder dem Umfang nach nicht zulässig. Anfechtung auch durch Betriebsinhaber.
* Nichtigkeit: Wichtige Grundsätze der Wahl werden verletzt (zB Wahl nicht geheim). Nichtigkeit geltend zu machen v jedermann, der rechtliches Interesse hat, oder v Amts wegen.





Beendigung des Betriebsrates:
* Ablauf v 4 Jahren

* Aufhebung der Wahl
* Dauernd weniger als 5 AN beschäftigt

Betriebsinhaber: Unternehmer. Der, auf dessen Rechnung und Gefahr das Unternehmen geführt wird. Somit etwa auch der Pächter und nicht der Verpächter (dh Eigentümer).

Angestellter: Anzuwenden ist AngG. Keine Angestellte sind AN der ÖBB, Lehrlinge und AN in der Land- und Forstwirtschaft. Bei Angestellten wird abgestellt auf die Tätigkeit.
* Kaufmännische Dienste: Zuständigkeit für Ein- und Verkauf, Preisgestaltungsrecht.
* Nichtkaufmännische höhere Dienste: Typusbegriff; notwendig sind Selbständigkeit, Vertrauenswürdigkeit, fachliche Durchdringung etc.
* Kanzleidienste: Mehr als bloßes Abschreiben.


Leitender Angestellter:
* ArbVG: Person mit maßgeblichem Einfluss auf Unternehmensführung. Auf ihn ist Betriebsverfassungsrecht nicht anwendbar.
* ArbeiterkammerG: Kann nicht Arbeiterkammermitglied werden.
* AZG/ARG: Person, die maßgebliche Führungsaufgaben eigenverantwortlich wahr-nimmt. Höchstarbeitszeiten gelten für sie nicht.

Arbeiter: Restgröße. Alle, die keine Angestelltentätigkeit ausüben und mit denen Anwendung der Regeln der Angestellten nicht vertraglich vereinbart wurden. Anzuwenden sind die GewO und das ABGB.

Unterscheidung Arbeiter/Angestellter relevant bei

* Kündigungsfristen und -Terminen
* Entlassungs- und Austrittsgründern
* Pension bei geminderter Arbeitsfähigkeit
* Belegschaftsorganisation bei geteilter Belegschaft

Lehrling: Erlernt einen Lehrberuf; jene in Lehrberufsliste, die die Wirtschaftskammer herausgibt, aufgeführt wird.

AN des Staates:

* Beamte:
- Wird man durch Hoheitsakt
- Höherer Bestandschutz (Pragmatisierung)
- Altersvorsorge durch Ruhebezug
- Bei Streits entscheidet Verwaltungsbehörde


* Vertragsbedienstete:
- Normaler Arbeitsvertrag wird abgeschlossen

- Altersvorsorge durch Pension
- Bei Streits entscheidet ASG

AN-ähnliche Personen:
Personen mit schuldrechtlicher Verpflichtung zur Arbeitsleistung in wirtschaftlicher Abhängigkeit, aber persönlicher Selbständigkeit; zB Versicherungsagenten. Anzuwenden:
* ASGG: Arbeits- und SozialgerichtsG

* DNHG: DienstnehmerhaftpflichtG
* IESG: InsolvenzentgeltsicherungsG * AuslBG

 
 

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