2.1 Gewerbsmäßig ausgeübt:
Die Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit ist gegeben, wenn
- Selbstständig (eigene Rechnung)
- regelmäßig (auch einmalige Handlungen gehören dazu)
- mit der Absicht einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen
2.2 nicht gesetzlich verboten:
gesamte Rechtsordnung maßgebend.
2.3 nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gewerberechts ausgeschlossen:
vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ist eine Reihe von Tätigkeiten ausgenommen wie z.b. aus verfassungsrechtlichen Gründen.
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