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Für die Frage des innerstaatlichen Ranges des Gemeinschaftsrechts ist wesentlich, daß durch die bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zum Abschluß des Staatsvertrages die vertragsabschließenden Organe auch zur Übernahme des Anwendungsvorranges ermächtigt wurden. So ist den Materialien zur Gesamtänderung der Bundesverfassung zu entnehmen, daß die österreichischen Organe diesen Vorrang nie angenommen haben. Der Vorrang gilt insbesondere für N ...
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Bis vor kurzem unterschied man nach den verschiedenen Integrationsformen und der unterschiedlichen Integrationsdichte drei Arten des Europarechts:
. Das Europarecht im wesentlichen Sinn als Recht aller europäischen Organisationen einschließlich der sozialistischen Integrationsformen;
. Das Europarecht im weiteren Sinn als Recht aller europäischen Organisationen im demokratisch-freiheitlich-rechtsstaatlichen Bereich Europas; und
. Das Eu ...
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Der Begriff des primären Gemeinschaftsrechts umfaßt alle von den Mitgliedern der EG getroffenen gemeinschaftsbezüglichen Abmachungen. Das Primärrecht umfaßt die Gründungs-, Erweiterungs- und Änderungsverträge.
Unter sekundären Gemeinschaftsrecht versteht man die auf der Grundalge des primären Gemeinschaftsrechts von den Gemeinschaftsorganen erzeugten Normen. Da in der Folge Rechtsgestaltungs- und Rechtssprechungsakte nicht selten auf dem sek ...
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Unter formellen Gemeinschaftsrecht werden jene Normen verstanden, die den Aufbau der Gemeinschaft und das Verfahren ihrer Organe regeln.
Das materielle Gemeinschaftsrecht regelt den Gegenstand, welcher Ziel und Zweck der jeweiligen Gemeinschaft ist. Gegenstand der EG ist die Herstellung einer Wirtschafts- und Währungsunion.
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Unter geschriebenem Gemeinschaftsrecht versteht man alle in Schriftform vorliegenden europarechtlichen Normen. Dies trifft für den allergrößten Teil des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts zu.
Unter ungeschriebenen Gemeinschaftsrecht versteht man EG-Normen, die nicht in Schriftform vorliegen. Unter den Begriff des ungeschriebenen Gemeinschaftsrechts wird Verschiedenes subsumiert.
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Eigentliches Gemeinschaftsrecht sind alle Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts; begleitendes Gemeinschaftsrecht hingegen alle jene völkerrechtlichen Normen, die - ohne zum primären oder sekundären Gemeinschaftsrecht zu gehören - auf die Förderung von dessen Ziel und Zweck abstellen bzw. hierfür geeignet sind.
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Unter eigentlichem Gemeinschaftsrecht versteht man alle Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts. Unter uneigentlichem Gemeinschaftsrecht kann man aber Verschiedenes verstehen, zumal die Begriffe in diesem Bereich noch nicht endgültig fixiert sind und daher von der Wissenschaft auch verschieden verwendet werden können
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Das Gemeinschaftsrecht gilt nicht nur für die Mitgliedstaaten der EU sondern, auch für all jene innerstaatlichen Rechtssubjekte, die bzw. deren Tätigwerden von den Regelungen des Gemeinschaftsrechts betroffen sind. Man hat daher in deren Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht eine Analogie zum Verhältnis Staatsbürger - innerstaatliches Recht erblickt und die Rechtssubjekte des innerstaatlichen Rechts, insoweit sie dem Gemeinschaftsrecht unterworfen ...
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Weder die Gemeinschaftsverträge noch der EUV enthalten systematische Bestimmungen über die Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten.
Man kann drei Kompetenzbereiche unterscheiden: den Bereich der ausschließlichen Kompetenz der Gemeinschaften, den Bereich der konkurrierenden Kompetenz zwischen den Gemeinschaften und Mitgliedstaaten, und die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten.
Im Bereich der auss ...
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Die Europäischen Gemeinschaften handeln, wie alle internationalen Organisationen, durch ihre Organe. Aus diesen Rechtshandlungen lassen sich zwei spezifische Gruppen herausheben: die Rechtssetzungsakte und die Rechtsprechungsakte. Zu ersteren sin hauptsächlich Rat und Kommission (unter gelegentlicher Mitwirkung anderer Organe, insbes. des Parlaments), zu letzteren ist der Gerichtshof (einschließlich des Gerichts) berufen.
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Der gelegentlich gebrauchte Begriff \"Gemeinschaftsgesetzgebung\" ist eigentlich nicht ganz zutreffend, da die EU keine \"Gesetze\" erlassen können. Da sie aber materiell gesetzesgleiche Verordnungen erlassen können, ist der Begriff der Gemeinschaftsgesetzgebung ein vertretbarer.
Es sind drei Kategorien von Rechtshandlungen und eine Kategorie anderer Rechtshandlungen beim Tätigwerden von Rat und Kommission unterscheidbar sind.
Rechtssetz ...
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1) Erste Entwicklung unter Hesiod (ca. 700 vor Christus)
Erfährt selbst Unrecht durch seinen Bruder, schreibt daraufhin Abhandlung über das Recht und die Gerechtigkeit (= dike)
(Einschub: Unterschied zwischen und ius: Das römische Verständnis des Rechts war subjektiver: Es gab "mein Recht" und "dein Recht"; bei den Griechen dagegen war das Recht die königliche oder göt ...
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Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetzte geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse haben sie Umlagen ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Auf Arbeitnehmerseite sind die wichtigsten Kammern:
. Die Kammern für Arbeiter und Angestellte: Für jedes Bundesland ist eine eigene Arbeiterkammer. Den Arbeiterkammern gehört die überwiegende Zahl ...
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Es handelt sich um Vereine im Sinne des Vereingesetzes. Sie beruhen auf freiwilliger Mitgliedschaft. Ihr Aufgabenbereich wird in erster Linie von ihrern Vereinsstatuten (ihrer Satzun) bestimmt. Sie werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert.
Auf Arbeitnehmerseite ist diemwichtigste freiwillige Berufsvereinigung
. der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB).
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Unter Betriebsverfassung versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die Organisatio der Arbeiternehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.
Einer der wichtigsten Organe der Arbeiternehmerschaft ist:
1.2.2.1 Der Betriebsrat
Er ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb.
1.2.2.1.1 Aufgaben
Der Betriebsrat hat die Intersessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, ...
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Kollektivverträge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.
Kollektivvertragsfähig sind:
. die gesetzlichen Interessensvertretungen. Sie sind kraft Gesetztes kollektivvertragsfähig (es ist keine Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit erforderlich);
. die freiwilligen Berufsvereinigungen. Ihnen wird die Kolletivvertragsfähigkeit vom ...
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. Mitwirkung bei Berufsausbildungs- und Schulungsmaßnahmen der Arbeitsnehmer (AN)
. Mitwirkung an Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, die der Arbeitsgeber (AG) für die Arbeitnehmer (AN) errichtet
. Zustimmungspflichtige Maßnahmen (Vetorecht des Betriebsrats (BR!), z.B.
Einführung von Disziplinarordnungen
Einführung von Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren (z.B. Fensehüberwachung)
Einführung und Regelung von Lei ...
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. Informations- und Beratungsechte bei Einstellung von Arbeitsnehmer (AN)
. Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen gegen einzelne Arbeitnehmer (AN)
. Beratungsrecht bei Beförderung von Arbeitsnehmer (AN) und Vergabe von Werkwohnungen
. Zustimmung zur dauernden Versetzung eines Arbeitnehmers (AN)
. Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen
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. Informations-, Interventions- und Beratungsrechte über wirtschaftliche Lage des Betriebes und bei Betriebsänderung und Stillegung
. Mitwirkung im Ausichtsrat (von AG, GesmbH, Genossenschaften und dgl.):
Der Zentralbetriebsrat entsendet 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitsnehmer-Vertreter
. Einspruch gegen die Wirtschaftsführung des Betriebes: in größeren Betrieben kann der Betriebsrat (BR) eine staatliche Wirtschaftskommissi ...
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Damit die Betriebsratmitglieder ihre Interessenvertretungsaufgaben erfüllen können, hat ihnen das Gesetz besondere Rechte eingeräumt.
Die Betriebsratmitglieder
. sind beiAusübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden (bloß politische Verantwortlichkeit gegenüber der Betriebsversammlung),
. dürfen wegen Ausübung ihre Tätigkeit nicht benachteiligt werden (bezüglich entgelt und Aufstiegsmöglichkeiten),
. haben Anspruch au ...
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