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(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der
Genehmigungsbedrftigkeit nach _ 19a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem
Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedrfen einer Genehmigung nach _ 19a Abs.
1 nur, wenn fr ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf
Grund des /* _ 24 der Gewerbeordnung */ erlassenen Vorschriften oder eine
wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis ...
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(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den fr
berwachungsbedrftige Anlagen im Sinne des _ 2 Abs. 2a des
Ger"tesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die fr die
Erlaubnis zust"ndige Beh"rde auch ber die Erteilung der Genehmigung, ihren
Widerruf, die Erteilung nachtr"glicher Auflagen und ber die Untersagung des
Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den
Betrieb einer Ro ...
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(1) Anlagen zum Lagern, Abfllen, Herstellen und Behandeln wassergef"hrdender
Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergef"hrdender Stoffe im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft und im Bereich "ffentlicher Einrichtungen mssen so
beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben
werden, daá eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige nachteilige
Ver"nderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleic ...
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(1) Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische
Schutzvorkehrungen, die nicht einfacher oder herk"mmlicher Art sind, drfen
nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zust"ndigen Beh"rde
festgestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen
serienm"áig hergestellt werden, k"nnen sie der Bauart nach zugelassen werden.
Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschr"nkt, befristet und unter Au ...
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(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung,
Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe
nach _ 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des _ 19l
Abs. 2 erfllt oder nicht eine "ffentliche Einrichtung ist, die ber eine dem
_ 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige sberwachung verfgt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach _ 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und
die ...
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Wer eine Anlage zum Lagern wassergef"hrdender Stoffe befllt oder entleert,
hat diesen Vorgang zu berwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom
ordnungsgem"áen Zustand der dafr erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu
berzeugen. Die zul"ssigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der
Sicherheitseinrichtungen sind beim Befllen oder Entleeren einzuhalten.
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(1) Der Benutzer hat den Gew"sserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen;
werden mehrere Gew"sserschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen
Gew"sserschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der
Benutzer hat die Bestellung der zust"ndigen Beh"rde anzuzeigen.
(2) Der Benutzer darf zum Gew"sserschutzbeauftragten nur bestellen, wer die
zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverl"ssigkeit
bes ...
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(1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidungen, die fr den
Gew"sserschutz bedeutsam sein k"nnen, eine Stellungnahme des
Gew"sserschutzbeauftragten einzuholen.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei der
Investitionsentscheidung angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist
derjenigen Stelle vorzulegen, die ber die Investition entscheidet.
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Der Benutzer hat dafr zu sorgen, daá der Gew"sserschutzbeauftragte seine
Vorschl"ge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann,
wenn er sich mit dem zust"ndigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und wegen
der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle fr
erforderlich h"lt.
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Die L"nder k"nnen fr Abwassereinleitungen von Gebietsk"rperschaften, aus
Gebietsk"rperschaften gebildeten Zusammenschlssen und "ffentlich-rechtlichen
Wasserverb"nden eine von den __ 21a bis 21f abweichende Regelung treffen.
Diese Regelung muá eine mindestens gleichwertige Selbstberwachung und
Verst"rkung der Anstrengungen im Interesse des Gew"sserschutzes gew"hrleisten.
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(1) Jedermann darf oberirdische Gew"sser in einem Umfang benutzen, wie dies
nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer
entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentmer- oder
Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeintr"chtigt werden.
(2) Die L"nder k"nnen das Einleiten von Abwasser in ein Gew"sser als
Gemeingebrauch nur insoweit zulassen, als dies nach dem am 1. M"rz 1960
geltenden Recht als G ...
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(1) Die Unterhaltung eines Gew"ssers umfaát die Erhaltung eines
ordnungsm"áigen Zustandes fr den Wasserabfluá und an schiffbaren Gew"ssern
auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen
des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der
Gew"sserlandschaft sind zu bercksichtigen. Die L"nder k"nnen bestimmen, daá
es zur Unterhaltung geh"rt, das Gew"sser und seine Ufer auch in anderer
wasserwirts ...
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(1) Die Unterhaltung von Gew"ssern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von
Gebietsk"rperschaften, von Wasser- und Bodenverb"nden oder gemeindlichen
Zweckverb"nden ist, den Eigentmern der Gew"sser, den Anliegern und denjenigen
Eigentmern von Grundstcken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile
haben oder die die Unterhaltung erschweren. Die L"nder k"nnen bestimmen, daá
die Unterhaltung auch anderen Eigentmern von Grundstcken im Ein ...
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(1) Soweit es zur ordnungsm"áigen Unterhaltung eines Gew"ssers erforderlich
ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankndigung zu
dulden, daá die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die
Grundstcke betreten, vorbergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile fr
die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverh"ltnism"áig
hohen Kosten beschafft werden k"nnen.
(2) Die Anlieger haben zu dulde ...
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Die L"nder k"nnen bestimmen, daá eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht
erforderlich ist
1. fr das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei,
2. fr das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser,
3. fr das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch die
Eigenschaften eines Kstengew"ssers nicht oder nur in einem unerheblichen
Ausmaá nachteilig ver"ndert werden.
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(1) Eine Erlaubnis fr das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur
erteilt werden, wenn eine sch"dliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine
sonstige nachteilige Ver"nderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(2) Stoffe drfen nur so gelagert oder abgelagert werden, daá eine sch"dliche
Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver"nderung
seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche g ...
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1.Schritt (worum geht es = Thema)
Ich möchte heute ein Thema behandeln, von dem ich glaube, daß es von aktueller Bedeutung ist.
Es ist die Droge Ecstasy.
Therapie statt Strafe ist die Leitlinie des neuen Suchtmittelgesetzes, das seit 1. Jänner 98 wirksam wurde. Geholfen werden soll damit vor allem Jugendlichen, die in den Drogenkonsum rutschen. Schulärzte sind in die Betreuung eingebunden. Der Kampf der Ärzte, Drogenexperten, Sozialarbei ...
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Was ist das?
Die GmbH ist die am häufigsten gewählte Gesellschaftsform. Meist wird diese Gesellschaftsform für kleine und mittelständische Unternehmen verwendet.
Sie ist in der Regel personalistisch ausgestaltet, d.h. es sind nur wenige Gesellschafter vorhanden, die sich untereinander kennen und in der Regel in der Gesellschaft selbst mitarbeiten.
Ein Großteil solcher GmbHs ist familiär bezogen - Eltern und Kinder, Brüder und Schwestern ...
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Also gleich zu der Gewerbeberechtigung:
Da gibt es drei Punkte: Die Erlangung, der Umfang, und die Endigung.
Zur Erlangung ist zu sagen:
Um einen Gewerbeschein zu erlangen, muß man bei der Beziksverwaltungsbehörde eine Gewerbeanmeldung abgeben.
Für diese sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -Ort sowie Staatsangehörigkeit, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und der Standort des Gewerbetreibenden anzugeben. Bei juristischen Perso ...
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2.1 Gewerbsmäßig ausgeübt:
Die Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit ist gegeben, wenn
- Selbstständig (eigene Rechnung)
- regelmäßig (auch einmalige Handlungen gehören dazu)
- mit der Absicht einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen
2.2 nicht gesetzlich verboten:
gesamte Rechtsordnung maßgebend.
2.3 nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gewerberechts ausgeschlossen:
vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ist ...
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