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1. Geschäftsunfähigkeit: §§ 104; 105
Kinder bis unter 7 Jahren und Personen, die entmündigt worden sind (z.B. wegen Geisteskrankheit) sind geschäftsunfähig. Ihre Willenserklärungen sind nichtig, d.h. sie werden so gewertet, als ob sie niemals abgegeben worden wären. Dies trifft auch zu, wenn der Geschäftspartner die Gegebenheiten nicht kannte.
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106 - 114
Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren benötigen f ... mehr
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1. § 110 "Taschengeldparagraph"
Wenn ein Minderjähriger ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einen KV schließt, so ist dieser gültig, wenn er die Bezahlung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden. ( KEINE RATENZAHLUNGEN )
2. § 107 Schenkungen
Wenn der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil (z.B. Eigentum) erlangt, so darf er auch ohne Zustimmung die Schenkung annehmen. Das gilt auch für andere ... mehr
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Grundlage : Vermögensverschiebung
Eine Vermögensverschiebung liegt dann vor, wenn die eine Seite entreichert ist und die andere Seite bereichert ist .
Eine Vermögensverschiebung kann rechtswirksam erfolgt sein, ohne daß dafür ein rechtfertigender Grund gegen war; es ist auch möglich, daß der Rechtsgrund später wegfällt ( z.B. Anfechtung )
In solchen Fällen gibt der § 812 einen Anspruch auf die Wiederherstellung der vorher bestehenden ... mehr
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Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck ist die GmbH immer eine Handelsgesellschaft und auch als juristische Person im Handelsregister eingetragen. Eine GmbH kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden; das aufzubringende Stammkapital muss mindestens 25 000 Euro betragen. wobei jeder Gesellschafter eine Stammeinla ... mehr
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Plichten der Gesellschafter: (bei einer OHG, mit >zwei Gesellschaftern)
Einlagepflicht, Mitarbeitspflicht, Haftungspflicht, Beachtung des Konkurrenzverbots
1) Einlagepflicht: ... wird im Gesellschaftsvertrag gerelgelt. Die Einlage kann bestehen aus Geld, materiellen Gütern, immateriallen Gütern (Forderungen, Lizenzen).
Es ist auch möglich, Gesellschafter ohne Einlage von Geld, materiellen oder imateriellen Gütern an der OHG zu beteiligen. Di ... mehr
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§ 335 HGB: Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Jeder einzelne stille Gesellschafter bildet mit dem Handelsgewerbe, an dem er sich beteiligt, eine eigene stille Gesellschaft.
Die stille Gesellschaft hat keine Firma. Sie wird nicht in des Handelsregister eingetr ... mehr
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§ 161 HGB: Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer best. Vermögenseinlage beschränkt ist. (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung nich stattfindet (Komplementäre)
Es gelten d ... mehr
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5.1. Aktien und Grundkapital
Eine Aktie ist eine Urkunde über das anteilsmäßige Mitgliedschaftsrecht an einer Aktiengesellschaft. Die Aktie ist ein Wertpapier, da alle Rechte nur ausgeübt werden können, wenn man im besitz der Urkunde ist. Das Grund- oder Aktienkapital ist in Aktien zerlegt.
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§ 1 GmbHG: Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigem Zwecke errichtet werden. (Für Versicherungen ist diese Gesellschaftsform verboten!)
Die GesmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtpersönlichkeit, dren Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Das Stammkapital ... mehr
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Recht auf Geschäftsführung, recht auf Vertretung der Gesellschaft nach außen, Recht auf Anteil am Gewinn, Recht auf Privatentnahmen, Recht auf Ersatz von Anwendungen, recht auf Kündigung, Recht auf Anteil am Liquidationserlös.
1.1.1. Recht auf Geschäftsführung
= alle Maßnahmen, die für die Abwicklung der Geschäfte notwendig ist.
(Einkauf, Verkauf, Rechnungswesen)
Es ist möglich jenes Recht Vertraglich zu beschränken.
1.1.2. Recht auf Ve ... mehr
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Plichten der Gesellschafter: (bei einer OHG, mit >zwei Gesellschaftern)
Einlagepflicht, Mitarbeitspflicht, Haftungspflicht, Beachtung des Konkurrenzverbots
1) Einlagepflicht: ... wird im Gesellschaftsvertrag gerelgelt. Die Einlage kann bestehen aus Geld, materiellen Gütern, immateriallen Gütern (Forderungen, Lizenzen).
Es ist auch möglich, Gesellschafter ohne Einlage von Geld, materiellen oder imateriellen Gütern an der OHG zu beteiligen. Di ... mehr
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(1) Dieses Gesetz gilt fr folgende Gew"sser:
1. das st"ndig oder zeitweilig in Betten flieáende oder stehende oder aus
Quellen wild abflieáende Wasser (oberirdische Gew"sser),
1a. das Meer zwischen der Kstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der
seew"rtigen Begrenzung der oberirdischen Gew"sser und der seew"rtigen
Begrenzung des Kstenmeeres (Kstengew"sser),
2. das Grundwasser.
(2) Die L"nder k"nnen kleine Gew"sser von ... mehr
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(1) Eine Benutzung der Gew"sser bedarf der beh"rdlichen Erlaubnis (_ 7) oder
Bewilligung (_ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen
etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluá von Wasser
bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des _ 11 berhren sie nicht
privatrechtliche Ansprche auf Zuf ... mehr
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(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gew"ssern,
2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gew"ssern,
3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew"ssern, soweit dies auf den
Zustand des Gew"ssers oder auf den Wasserabfluá einwirkt,
4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gew"sser,
4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Kstengew"sser, wenn di ... mehr
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(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung k"nnen unter Festsetzung von
Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch
zul"ssig, um nachteilige Wirkungen fr andere zu verhten oder auszugleichen.
(2) Durch Auflagen k"nnen ferner insbesondere
1. Maánahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der
Benutzung und von Beeintr"chtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die
Benutzung angeordnet,
2. ... mehr
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(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, daá
nachtr"glich
1. zus"tzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder
einzuleitender Stoffe gestellt,
1a. Maánahmen der in _ 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3 sowie in _ 21a Abs. 2
genannten Arten angeordnet,
2. Maánahmen fr die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen
angeordnet,
3. Maánahmen fr eine mit Rcksicht auf den Wasserhaushalt ... mehr
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Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der
beabsichtigten Benutzung eine Beeintr"chtigung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere eine Gef"hrdung der "ffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten
ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maánahmen einer K"rperschaft des
"ffentlichen Rechts (_ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhtet oder ausgeglichen wird.
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(1) Die Erlaubnis gew"hrt die widerrufliche Befugnis, ein Gew"sser zu einem
bestimmten Zweck in einer nach Art und Maá bestimmten Weise zu benutzen; sie
kann befristet werden. Die Erlaubnis kann fr ein Vorhaben, das nach _ 3 des
Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung einer
Umweltvertr"glichkeitsprfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt
werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Erlaubnis ge ... mehr
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(1) Eine Erlaubnis fr das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden,
wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei
Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach Satz 3,
mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik m"glich
ist. _ 6 bleibt unberhrt. Die Bundesregierung erl"át mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ber Mindestanforderun ... mehr
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(1) Die Bewilligung gew"hrt das Recht, ein Gew"sser in einer nach Art und Maá
bestimmten Weise zu benutzen. Sie gew"hrt nicht das Recht, Gegenst"nde, die
einem anderen geh"ren, oder Grundstcke und Anlagen, die im Besitz eines
anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. dem Unternehmer die Durchfhrung seines Vorhabens ohne eine gesicherte
Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
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