Plichten der Gesellschafter: (bei einer OHG, mit >zwei Gesellschaftern)
Einlagepflicht, Mitarbeitspflicht, Haftungspflicht, Beachtung des Konkurrenzverbots
1) Einlagepflicht: ... wird im Gesellschaftsvertrag gerelgelt. Die Einlage kann bestehen aus Geld, materiellen Gütern, immateriallen Gütern (Forderungen, Lizenzen).
Es ist auch möglich, Gesellschafter ohne Einlage von Geld, materiellen oder imateriellen Gütern an der OHG zu beteiligen. Diese Personen bringen dann ihr Wissen und ihre Arbeitskraft ein (z.B. Beteiligung eines Erfinders).
2) Mitarbeitspflicht: Gesetzlich sind alle Gesellschafter zur Mitarbeit verpflichtet. Diese \"Mitarbetispflicht\" ist ein wesentlicher Punkt der gesetzlichen Regelungen.
Durch Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden.
3) Haftungspflicht: Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Neueintretende Gesellschafter haften für sämtliche Schulden der Gesellschaft, auch wenn diese vor dem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind. Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch durch fünf Jahre für jene Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens vorhanden waren.
4) Beachtung des Konkurrenzverbots (Wettbewerbsverbots): Kein Gesellschafter darf im selben Geschäftszweig wie die Gesellschaft für sich Geschäfte machen oder als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft beteiligt sein, die im selben Geschäftszweig tätig ist.
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