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  • Die grund- und freiheitsrechte in der österreichischen bundesverfassung

    - das Recht auf Leben: bedeutet Tötungsverbot, keine Todesstrafe - die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz Bedeutet, daß kein Mensch Vorrechte aufgrund Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse, Rasse oder Religion erwarten kann. Der Staat darf in dem Maße unterscheiden, als dies durch die Natur der Sache gerechtfertigt ist. Natur der Sache ist eine schwierige Definition. Der Wandel der Stellung der Frau illustriert das. Aufgrund dieser Wandl ...

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  • Grundsätze der österreichischen bundesverfassung

    leitende Grundsätze - die republikanische Staatsform - das demokratisch- parlamentarische System - der Rechtsstaat - die bundesstaatliche Organisation 2.1. Österreich - eine demokratische Republik Das Recht einer demokratischen Republik geht vom Volk aus. Demokratie bedeutet Volksherrschaft. Das Volk bestimmt das Staatsgeschehen direkt durch Wahlen und Volksabstimmungen (unmittelbare Demokratie) oder indirekt durch verantwortliche Vertr ...

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  • Träger der gr (gr-inhaber):

    (1) Jedermannsrechte (Menschenrechte)  stehen jeder natürlichen Person zu z.B. auch Ausländern (vgl. Art. 2 - 5) (2) Deutschenrechte (Bürgerrechte)  stehen nur deutschen zu. Def.: Art. 116I (Staatsdt.) (vgl. Art 8,9,11,12) (3) Art 16a steht nur Nichtdeutschen zu (4) Art. 16I  Träger sind nur deutsche Staatsangehörige Sonderfall: Jur. Pers. als GR-Träger (vgl. Art 19III) a) Jur. Pers. des Priv.R  sind berechtig ...

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  • Gr-adressaten (-> verpflichtete)siehe art 1iii:

    Problembereiche: (1) "Fiskalgeltung" der GR  Geltung der GR als Verpflichtung für die öff. Hand, wenn sie Priv.R. handelt? a) Verwaltungspriv.R: Verw. Handelt Priv.R, könnte aber ebenso öff.R handeln. (bsp.: Verkehrsbetriebe)  sachl. Handelt es sich um die Bereiche der sog. Daseinsvorsorge.  herrschende Meinung = keine Flucht aus den GR durch Formwechsel der Verw.  GR-Bindung ist anerkannt. b) Priv.R. Hilfsgesch ...

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  • Arten der gr:

    1. Freiheitsrechte (z.B. 2I; 2II; 4; 5I usw.): ... klassische GR  stehen am Anfang der GR-Entwicklung überhaupt. 2. Gleichheitsrechte (z.B. 3I; II; III): ... können sowohl auf ein Unterlassen, als auch auf ein Tun gerichtet sein. 3. Leistungsrechte (z.B. 1I; 6I + IV; 17; 19IV): ... sind gerichtet auf ein staatl. Tun  in diesem GG die Ausnahme. 4. Justizgrundrechte (z.B. 19IV; 101; 103) 5. Staatl. Mitwirkungsrechte (z.B. 28I u. ...

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  • Funktionen der gr:

    - GR sind multifunktional Hauptfunktionen: 1. ...sie sind subjektive Rechte (Ansprüche) gegen die öff. Hand. 2. ...sie verkörpern eine objektive Wertordnung (objektiv rechtl. Funktion), die bei der gesamten Rechtsanwendung zu beachten ist. M.d.F. daß daraus die sog. Drittwirkung der GR abgeleitet wird u. allg. die Pflicht der öff. Hand die GR-Wahrnehmung der GR-Träger zu fördern, bzw. zu schützen. ...

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  • Gr-konkurrenz:

    a) Innerhalb des GG: - Spezielle Gleichheitsrechte vor allg. zu prüfen (Bsp.: 3II vor 3I)  ist 3II verletzt nicht mehr 3I prüfen. - Spezielle Freiheitsrechte vor allg. zu prüfen (Bsp.: 12I Berufsfreiheit verdrängt 2I Allg. Handlungsfreiheit) - Es können auch mehrere GR nebeneinander anwendbar sein. (z.B. Gleichheitsrechte neben Freiheitsrechten) b) Konkurrenz zu anderen Landes-GR: - Die meisten Landesverfassungen enthalten ebenfalls ...

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  • Gr-kollision:

    I.d.P.  häufig Fälle, in denen GR-Ausübung des Einen GR-Ausübung des Anderen beeinträchtigt (z.B. in Fällen paralleler Demonstrationen) BVerfG  diese Fälle sind mit dem Ziel praktischer Konkordanz zu lösen  Versuch von jedem GR soviel wie möglich zur Geltung kommen zu lassen.  häufig nur durch Rücktritt des einen GR`s o. GR-Trägers zu lösen.  maßgeblich: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit  entscheid ...

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  • Gr-schutz:

    Prüfungsschema für die Verfassungsbeschwerde: (1) Zulässigkeit (Art 93 Nr.4 GG/ §§90 ff BVerfGG): a) Beschwerdegegenstand: AöG i.S.v. 1III GG b) Beschwerdebefugnis: Beschwerdeführer muß behaupten, durch Hoheitsakt selbst, gegenwärtig u. unmittelbar in GR betroffen zu sein. Dies muß objektiv möglich sein (Möglichkeitstheorie). c) Rechtswegerschöpfung (§90II BVerfGG): Vefassungsbeschwerde ist subsidiär nachrangig. d) Form: schriftlich u. mit G ...

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  • Gr-schranken (nur für freiheitsrechte):

    GR-Verletzung wenn: a) Schutzbereich des GR berührt ist (Eingriff in den Schutzbereich) b) Eingriff muß rw sein  darf nicht von den Schranken des GR gedeckt sein. Schranken: (1) GR mit Gesetztesvorbehalt i.S.v. Art 19I  Einschränkende Gesetze unterliegen hier, anders als bei sonstigen GR besonderen zusätzlich den Anforderungen des 19I  Schranken-Schranken (Bsp.: 2II, 13I, 10I, 11I, 8I)  Eingriff ...

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  • Gr-mündigkeit (vgl. geschäftsfähigkeit bgb):

    Ansicht 1: Geschäftsfähigkeit nach BGB entsprechend u. Spezialvorschriften (Bsp.: Religionsmündigkeit mit 14J.) Ansicht 2: Einsichtsfähigkeit bzw. Reife des GR-Inhabers.  geringe Bedeutung, da erst bei gerichtl. Geltendmachen das Alter eine Rolle spielt  BVerfG Verlangt Prozeßfähigkeit die sich nach BGB Geschäftsfähigkeit u. Spezialvorschriften s.o. richtet. ...

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  • Die einzelnen gr:

    I. Gleichheitsrechte: (1) Art. 3I Allg. Gleichheitssatz: - Relatives Willkürverbot  verletzt, wenn eine Verschiedenbehandlung ohne sachl. Grund, o. Gleichbehandlung trotz erheblicher Unterschiede stattfindet. (wesentlich gleiches muß gleich behandelt werden und wesentlich ungleiches muß ungleich behandelt werden) - Absolutes Willkürverbot  ... wenn eine Entscheidung für sich gesehen als objektiv Willkürlich erscheint ᠖ ...

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  • Der rat der eu

    Der Rat der Europäischen Union ist das zentrale Entscheidungsorgan der Europäischen Union. Er tagt in Brüssel (gelegentlich auch in Luxemburg). Der "Ministerrat" vertritt die einzelnen Mitgliedstaaten in Form von Fachministern. Je nach Fachsitzung nimmt der für sein Ressort zuständige Minister eines EU-Staates teil (Umweltminister → "Umweltrat", Außenminister → "Allgemeiner Rat", usw.). Je nach Dringlichkeit variieren die Treffen vo ...

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  • Das europäische parlament-

    Das Europäische Parlament mit Sitz in Straßburg wird alle fünf Jahre gewählt. Es ist die demokratische Vertretung von 373 Millionen europäischen Bürgern. Wie alle Parlamente hat das Europäische Parlament drei Aufgaben:  Legislative (Gesetzgebung): Mittlerweile ist das Parlament gleichberechtigt mit dem Ministerrat, Gesetze werden in mehrstufigen Verfahren zwischen dem Rat der EU und dem EP beschlossen.  Haushaltsfunktion: ...

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  • Der europäische gerichtshof

    Das Rechtsprechungsorgan (Sitz: Luxemburg) der EU stellt das oberste Gericht dar und kann von nationalen Gerichten, den Gemeinschaftsorganen, Privatpersonen und Unternehmen angerufen werden. Die Richter und Generalanwälte werden jeweils auf sechs Jahre ernannt. Der Gerichtshof kann nicht in die Verfahren nationaler Gerichte eingreifen, sondern nur über gemeinschaftsrechtliche Fragen entscheiden. Die Aufgaben des Gerichtshofs:  Verfass ...

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  • Die europäische kommission-

    Die Behörde wird gerne als Motor, Wächter und Vermittler der EU bezeichnet. Die 20 Kommissare der EU-Kommission werden von den jeweiligen Mitgliedstaaten ernannt. Je zwei Kommissare kommen aus Deutschland, England, Frankreich, Italien und Spanien; die anderen Mitgliedsländer stellen je einen. Franz Fischler ist österreichischer Kommissar für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei. Die Europäische Kommission hat folgende Zuständ ...

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  • Die europäische zentralbank

    Ihr Hauptziel ist die Erhaltung der Stabilität des Euro, sie hat das einzige Recht, die Ausgabe von Banknoten zu bewilligen. Die EZB ist Teil des europäischen Systems der Zentralbanken und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie besteht aus dem EZB-Rat (nationale Notenbankpräsidenten) und dem EZB-Direktorium (Präsident: Willem F. Duisenberg). Der EZB-Rat bestimmt unter anderem geldpolitische Zwischenziele und die Leitzinssätze, während das ...

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  • Der europäische rat → nicht zu verwechseln mit dem rat der eu!

    Ihm gehören die Staats- und Regierungschefs, sowie der Präsident der Europäischen Kommission an. Der Vorsitz des Rates wird halbjährlich von einem Mitgliedstaat übernommen (vgl. Ministerrat). Der ER kommt mindestens zweimal jährlich zusammen (Gipfeltreffen) um Visionen von einem gemeinsamen Europa zu besprechen, die dann an die Kommission und den Ministerrat zur Umsetzung weitergeleitet werden. ...

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  • Der europäische rechnungshof

    Er überprüft die Rechtmäßigkeit der Einahmen und Ausgaben der EU und gewährleistet Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Gegenüber anderen EU-Organen ist der Rechnungshof absolut unabhängig. Er kontrolliert nicht nur die Organe der Union, sondern auch nationale, regionale und lokale Stellen, die Gelder der Union verwalten, sowie Empfänger von EU-Beihilfen. ...

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  • Die europäische investitionsbank

    Sie ist die Finanzinstitution der EU mit Sitz in Luxemburg. Sie finanziert Investitionsvorhaben, um:  die wirtschaftliche Entwicklung von schwachen Regionen der EU.  die Verbesserung der Infrastruktur (vor allem Verkehr und Telekommunikation).  kleinere und mittlere Unternehmen. .zu fördern. Außerdem unterstützt die Investitionsbank Drittstaaten, deren Entwicklung die EU fördern möchte. ...

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