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Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gew"hrleistet,
daá die Betroffenen und die beteiligten Beh"rden Einwendungen geltend machen
k"nnen. Bei Vorhaben, die nach _ 3 des Gesetzes ber die
Umweltvertr"glichkeitsprfung einer Umweltvertr"glichkeitsprfung unterliegen,
muá das Verfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
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(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die fr die Erteilung
der Erlaubnis oder Bewilligung zust"ndige Beh"rde in jederzeit widerruflicher
Weise zulassen, daá bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit
der Benutzung begonnen wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
2. an dem vorzeitigen Beginn ein "ffentliches Interesse oder ein berechtigtes
Interesse des U ...
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(1) Hat ein Betroffener (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung
Einwendungen erhoben und l"át sich zur Zeit der Entscheidung nicht
feststellen, ob und in welchem Maáe nachteilige Wirkungen eintreten werden, so
ist die Entscheidung ber die deswegen festzusetzenden Auflagen und
Entsch"digungen einem sp"teren Verfahren vorzubehalten.
(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen w"hrend des Verfahrens nach _
9 nicht vorauss ...
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(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der
Betroffene (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine
Ansprche geltend machen, die auf die Beseitigung der St"rung, auf die
Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder
auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprche
wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daá der
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(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach _ 5 ohne Entsch"digung
zul"ssig ist, gegen Entsch"digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
von der uneingeschr"nkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche
Beeintr"chtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der "ffentlichen
Wasserversorgung, zu erwarten ist.
(2) Die Bewilligung kann ohne Entsch"digung, soweit dies nicht schon nach _ 5
zul"ssig ist, nur ganz oder t ...
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Wasser- und Bodenverb"nde und gemeindliche Zweckverb"nde bedrfen auch dann
einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gew"sser im Rahmen ihrer
satzungsm"áigen Aufgaben ber die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung
hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte
Befugnis besteht oder soweit am 1. M"rz 1960 fr Einzelvorhaben durch
besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.
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(1) Wird fr ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gew"ssers verbunden
ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgefhrt, so entscheidet die
Planfeststellungsbeh"rde ber die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gew"ssern vor, so
entscheidet die Bergbeh"rde ber die Erteilung der Erlaubnis.
(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der fr das Wasser zust"ndigen
B ...
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(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die L"nder nichts anderes
bestimmen, nicht erforderlich fr Benutzungen
1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder
durch sie aufrechterhalten worden sind,
2. auf Grund von Bewilligungen nach _ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ber
Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945
(RGBl. I S. 29),
3. auf Grund einer nach d ...
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(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts
wegen in das Wasserbuch einzutragen.
(2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse k"nnen "ffentlich
aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der
"ffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte
Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder
bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erl"s ...
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(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fnf Jahren
seit dem 1. M"rz 1960 erforderlich fr Benutzungen, die ber die nach diesem
Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. M"rz 1960
1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in _ 15 Abs. 1 und 2
genannten Art ausgebt werden durften, ohne daá zu dem dort genannten
Zeitpunkt rechtm"áige Anlagen vorhanden waren, oder
2. auf Grun ...
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Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei sbungen und
Erprobungen fr Zwecke
1. der Verteidigung einschlieálich des Zivilschutzes oder
2. der Abwehr von Gefahren fr die "ffentliche Sicherheit oder Ordnung
fr
a) das vorbergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gew"sser und das
Wiedereinleiten des Wassers in ein Gew"sser mittels beweglicher Anlagen
sowie
b) das vorbergehende Einbringen von Stoffen in ...
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Art, Maá und Zeiten der Ausbung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten
Rechten und alten Befugnissen k"nnen auf Antrag eines Beteiligten oder von
Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschr"nkt werden, wenn
das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht fr alle Benutzungen ausreicht
oder sich diese beeintr"chtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere die "ffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In diesem
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(1) Abwasser ist so zu beseitigen, daá das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeintr"chtigt wird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaát das
Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und
Verrieseln von Abwasser sowie das Entw"ssern von Kl"rschlamm in Zusammenhang
mit der Abwasserbeseitigung.
(2) Die L"nder regeln, welche K"rperschaften des "ffentlichen Rechts zur
Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die ...
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(1) Abwasseranlagen sind unter Bercksichtigung der Benutzungsbedingungen und
Auflagen fr das Einleiten von Abwasser (__ 4, 5 und 7a) nach den hierfr
jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so
gilt _ 7a Abs. 2 entsprechend.
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Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche nderung einer
Abwasserbehandlungsanlage, die fr mehr als 3.000 kg/d BSB(tief)5 (roh) oder
fr mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen
Khlwasser) ausgelegt ist, bedrfen einer beh"rdlichen Zulassung. Die
Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen
des Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung entspricht.
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(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
1. Gew"sser im Interesse der derzeit bestehenden oder knftigen "ffentlichen
Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schtzen oder
2. das Grundwasser anzureichern oder
3. das sch"dliche Abflieáen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und
den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dnge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln
in Gew"sser zu verhten,
k"nnen Wasserschut ...
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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Bef"rdern
wassergef"hrdender Stoffe bedrfen der Genehmigung der fr das Wasser
zust"ndigen Beh"rde. Dies gilt nicht fr Rohrleitungsanlagen, die den Bereich
eines Werksgel"ndes nicht berschreiten oder die Zubeh"r einer Anlage zum
Lagern solcher Stoffe sind.
(2) Wassergef"hrdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Roh"le, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heiz"le;
2. and ...
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(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gew"sser, insbesondere zum Schutze
des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt
werden; _ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngem"á. Die Genehmigung kann
befristet werden. Auflagen ber Anforderungen an die Beschaffenheit und den
Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zul"ssig, wenn zu
besorgen ist, daá eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige ...
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(1) Die Genehmigung nach _ 19a kann gegen Entsch"digung ganz oder teilweise
widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige
nachteilige Ver"nderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch,
wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begrndet ist, die
auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entsch"digung ganz oder teilwei ...
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Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zum Schutze der Gew"sser, insbesondere im Interesse der
"ffentlichen Wasserversorgung, fr die nach _ 19a genehmigungsbedrftigen
Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen ber
1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen,
1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedrftiger nderungen der
Anlagen oder ...
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