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Recht



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  • Außervertraglicher schadenersatz

    . Deliktsstatut: - Nach §48 ist das Recht des Handlungsortes anzuwenden. - Besteht für die Beteiligten aber eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. - Das Deliktsstatut des §48 IPRG gilt nur für deliktische Haftung. - Bei Anspruchsgrundlagenkonkurrenz zwischen vertraglichem und deliktischem Schadenersatz sind beide nach dem Schuldstatut zu beurteilen. - Eine Rechtswahl ist nachträ ...

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  • Bereicherungsrecht

    . Es gilt gem §46 IPRG das Recht des Staates, in dem die Bereicherung eintritt. . Beruht Bereicherung jedoch auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses, so die sind Sachnormen jenes Staates maßgebend, dessen Sachnormen das Rechtsverhältnis regeln. . Selbiges gilt sinngemäß für den Ersatz für Aufwendungen, die ein anderer hätte tätigen müssen. ...

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  • Schuldrecht

    . Rechtsquellen: - EVÜ: Römisches oder Europäisches Schuldvertragsübereinkommen - IVVG: BG über internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR . EVÜ: - Anwendungsbereich, Auslegungsmethoden: * Das EVÜ ist ein zwischen den Mitgliedsstaaten der EU geschlossener multilateraler Staatsvertrag. Er ist self-executing und bedarf daher keiner weiteren Umsetzung ins innerstaatliche Recht. Als völkerrechtlicher Vertrag geht das EVÜ gem ...

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  • Internationales vertragsrecht außerhalb des anwendungsbereiches des evÜ:

    - Für vom sachlichen Anwendungsbereich des EVÜ ausgenommene Schuldverhältnisse liegen Sonderanknüpfungen vor. - So keine Sonderregeln, sowie für außervertragliche Schuldverhältnisse gilt §35 IPRG. - Konkurrierende völkerrechtliche oder EG-bezogene Kollisionsnormen verdrängen die Bestimmungen des EVÜ. - Dies ist vor allem §13a KSchG für Verbraucherverträge mit Auslandsbezug: * Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Nichtvertragsstaates des E ...

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  • Versicherungsverträge nach ivvg:

    - Liegt versichertes Risiko nicht in einem Mitgliedsstaat der EU, ist das EVÜ anzuwenden. - Liegt versichertes Risiko in einem Mitgliedsstaat der EU, ist das IVVG anzuwenden. * Rechtswahl ist zulässig. * Mangels Rechtswahl besteht stärkste Beziehung: ~ Bei Lebensversicherungen zu dem Staat, in dem das Risiko zur Zeit des Vertragsabschlusses belegen ist. ~ Bei anderen Versicherungen zu dem Staat der Risikobelegenheit zur Zeit des Vertrags ...

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  • The juvenile justice system should punish violent youths:

    Paul Mc Nulty, who was director of policy and communications in the U.S. Department of Justice during the Bush administration, predicts a surge in violent juvenile crime in the first decade of the twenty - first century. He has the opinion that youths who commit criminal acts should be punished. More violent crime is committed by older teenagers than by any other age group. Teenagers from fatherless home commit more crimes than teenagers from i ...

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  • The juvenile justice system should rehabilitate violent youths:

    In contrast to Paul Mc Nulty George M. Anderson advocates the community - based programs being developed in a few states, which provide youths with education and therapy designed to prepare them for reentry into their communities. Big institutions make kids worse because they tend to be hostile, abusive and understaffed. Sure, some teenagers are psychopaths who can't be rehabilitated. But most are still growing and capable of change under the ri ...

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  • Violent juveniles should be tried as adults:

    Joseph Perkins contends that because of the severe nature of the violent crime committed by youths today, the juvenile justice system should be reformed. The court prodeedings of violent juveniles should be open to the public. Criminal behaviour has consequences. Many young men haven't learned that, either. We know how dangerous a young man with a gun can be, but many young men today use their bodies as weapons, too. If a boy is old enough to g ...

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  • Violent juveniles should not be tried as adults:

    Placing juveniles in the adult criminal justice system puts youths at risk for abuse and fails to reduce crime. It is estimated that every day 2700 babies are born into poverty, more than 2000 students drop out of school, 250 kids are arrested for violent crimes, and 1700 are abused by their parents. While schools, jobs and the social safety net continue to erode, more kids are finding themselves caught up in an ever - expanding criminal justic ...

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  • S.e.hinton: t h e o u t s i d e r s

    CONTENT: Ponyboy, who is on the way home from the movie house, is attacted by the rival gang, the \"Socs\". The members threaten him with a knife and he is really scared to death. But suddenly his brothers, Darry and Soda, arrive and rescue him. Darry accuses Ponyboy of being so silly to walk home alone. The next time when Ponyboy watches a movie film with his \"gang - brothers\" Jonny and Dally, he meets Marcia and Cherry, two girls, who ...

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  • Stephen sondheim: west side story

    CONTENT: This play is about two gangs of the West Side of New York City. RIFF is the leader of the JETS. The opposition - a Puerto Rican gang called the SHARKS, is lead by BERNARDO. Inevitably it is bound to happen that they want to fight against each other. The two gangs want to set the date of the fight at a dance. The Jets, who believe that they are the greatest, were founded by Riff and his best friend TONY. Later, T ...

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  • Zum begriff der gesellschaft

    Definition: Eine Gesellschaft ist eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft zweier od mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Mitteln (= durch organisiertes Zusammenwirken) zu erreichen. Rechtsgemeinschaft bedeutet ein Dauerschuldverhältnis, das dadurch gekennzeichnet ist, daß Treuepflichten der Gemeinschaft gegenüber, aber auch zwischen den Teilnehmern der Rechtsgemeinschaft selbst bestehen. Die Gesellschaft ...

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  • Der konzern

    DEFINTION UND RECHTSGRUNDLAGEN Der Konzern ist keine eigene Gesellschaftsform, sonderen eine wirtschaftl Verbindung mehrerer Unternehmen oder Gesellschaften. Die einzelnen Konzernunternehmen sind rechtl selbständig. Also liegt ein Konzern dann vor, wenn rechtl selbständige Unternehmen aus wirtschaftl Gründen unter einheitl Leitung stehen. ERSCHEINUNGSFORMEN . Gleichordnungskonzern: mehrere Unternehmen einheitlich aber voneinander unabhän ...

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  • Begriff und rechtsgrundlagen

    Die GmbH ist Körperschaft mit R-Persönlichkeit, deren Mitglieder eine Vermögenseinlage (Stammeinlage) erbringen, die das Stammkapital der Gesellschaft bestimmt. Die GmbH ist Außengesellschaft, da sie als Träger von Re u Pfl in rechtsgeschäftl Verkehr auftritt. Rechtsgrundlage der GmbH ist das GmbhG. ...

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  • Hauptmerkmale der gmbh

    Die GmbH ist jurP. Nach dem Trennungsprinzip bedeutet dies, daß sie selbst Trägerin von Re u Pfl ist. Das Gesellschaftsvermögen ist von jenem der Gesellschafter getrennt - umgekehrt haftet die GmbH grundsätzl für das Verhalten der Gesellschafter. Die GmbH ist weiters eine KapG mit personalistischen Elementen - das bedeutet, daß sie in mancher Hinsicht den PersG nahesteht. Den Gesellschaftern kommen mehr Mitwirkungsrechte zu als bei einer AG, sie ...

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  • GeschÄftsanteil, stammeinlage und stammkapital

    Bei der Gründung der GmbH übernimmt jeder Gesellschafter einen Geschäftsanteil, mit dem eine Stammeinlage verbunden ist. Dieser Anteil stellt die Summe der Re u Pfl dar. Die Stammeinlage stellt die Einzahlungsverpflichtung dar, die jeder Gesellschafter übernommen hat. Die Summe der Stammeinlagen der Gesellschafter bildet das Stammkapital. Dieses ist vom Geschäftsvermögen zu unterscheiden, das möglicherweise geringer ist als das Stammkapital. Fü ...

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  • GrÜndung der gmbh

    Gründungsvorgang: Eine GmbH kann für jeden gesetzl zulässigen Zweck gegründet werden, wofür das Normativsystem gilt (wenn die gesetzl Auflagen erfüllt sind, entsteht die GmbH wirksam). Es gibt grundsätzlich keine Konzessionspflicht außer für Bank-, Eisenbahn- und Luftfahrtunternehmen. . Abschluß eines Vorvertrages (fakultatv) . Abschluß des Gesellschaftsvertrages: enthält den notwendigen Inhalt sowie allfällige Vereinbarungen . Bestellung von ...

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  • Die vorgesellschaft

    In vielen Fällen ist es notwendig bzw zweckmäßig, daß bereits vor Eintragung ins FB (Entstehung der GmbH) RG abgrschlossen werden. In diesem Zeitraum existiert die GmbH also rechtl noch nicht. Wenn im Namen der Gesellschaft vor ihrer Eintragung ins FB gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner), somit existiert weder eine Haftung der Vorgesellschaft oder der \"Gesellschafter\". Für die abgeschlossene ...

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  • Die organe der gmbh

    Die GmbH als jurP kann Träger von Re u Pfl sein; sie kann also etwa ET oder Forderungsrechte erwerben und im Prozeß als Kläger oder Beklagter auftreten. Sie ist also rechts- und parteifähig. Als jurP ist sie allerdings nicht handlungsfähig - dazu benötigt sie Organe. Die zwei zwingenden Organe sind Geschäftsführer und die Generalversammlung, uU auch Aufsichtsrat und Abschlußprüfer. ...

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  • Der geschÄftsfÜhrer

    Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluß bestellt; können auch bereits im Gesellschaftsvertrag bestellt werden. Möglich sind im Vertrag eingeräumte Entsendungs- und Vetorechte einzelner Gesellschafer und Sonderrechte zur Geschäftsführung. Es ist mindestens ein Geschäftsführer zu bestellen. In dringenden Fällen hat das FB-Gericht für die Zeit bis zur Behebung des Mangels einen zusätzlichen Geschäftsführer (Notgeschäftsführer) zu bestell ...

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