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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der konzern


1. Finanz
2. Reform

DEFINTION UND RECHTSGRUNDLAGEN Der Konzern ist keine eigene Gesellschaftsform, sonderen eine wirtschaftl Verbindung mehrerer Unternehmen oder Gesellschaften. Die einzelnen Konzernunternehmen sind rechtl selbständig. Also liegt ein Konzern dann vor, wenn rechtl selbständige Unternehmen aus wirtschaftl Gründen unter einheitl Leitung stehen.

ERSCHEINUNGSFORMEN
. Gleichordnungskonzern: mehrere Unternehmen einheitlich aber voneinander unabhängig
Unterordnungskonzern: bei Abhängigkeitsverhältnis, das zB durch Beteiligung
. Vertragskonzern: vertragl Vereinbarung zw Unternehmen oder Gesellschaften besteht.
Fakt Konzern keine vertragl Bindung aber eine Abhängigkeit etwa durch Beteiligungen.
. Unterscheidung nach horizontalem od vertikalem Konzern: je nach Wirtschaftsstufe
. Holding: Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen ist

 
 

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