Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Außervertraglicher schadenersatz


1. Finanz
2. Reform

. Deliktsstatut: - Nach §48 ist das Recht des Handlungsortes anzuwenden.
- Besteht für die Beteiligten aber eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.
- Das Deliktsstatut des §48 IPRG gilt nur für deliktische Haftung.
- Bei Anspruchsgrundlagenkonkurrenz zwischen vertraglichem und deliktischem Schadenersatz sind beide nach dem Schuldstatut zu beurteilen.
- Eine Rechtswahl ist nachträglich möglich.
- Die Deliktsfähigkeit wird bezüglich der Alters- und Statusvoraussetzungen nach dem Personalstatut, bezüglich des individuellen Geisteszustandes nach dem Deliksstatut beurteilt.
- Ersatzansprüche, die aus der Verletzung schuldrechtlicher Sonderbeziehungen resultieren, sind nach dem Schuldstatut des verletzten Rechtsverhältnisses zu beurteilen.

. Haager Straßenverkehrsabkommen:
- Regelt die außervertragliche Zivilrechtshaftung bei Verkehrsunfällen, an denen mindestens ein Fahrzeug beteiligt ist.
- Als innerstaatliches Kollisionsrecht Österreichs ist es von der Erfordernis der Gegenseitigkeit unabhängig (wie das Testamentsübereinkommen).
- Grundsätzlich gilt das Recht des Unfallortes.
- Haben sowohl der Schädiger, als auch der Geschädigte eine enge Beziehung zum Zulassungsstaat, ist uU dessen Recht anzuwenden.
- Bei mehreren Verletzten muss getrennt geprüft werden, ob das Recht des Zulassungsstaates anzuwenden ist oder das des Unfallortes.


. Unlauterer Wettbewerb:
* Gem §48 IPRG richten sich Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht jenes Staates, in dem sich der Wettbewerb auswirkt. Es gilt also das Marktortsprinzip, nicht das Handlungsortsprinzip.
* Haben Beteiligte stärkere Beziehung zu ein und demselben anderen Staat, ist dessen Recht anzuwenden.
* Im Rahmen des neuen E-Commerce-Gesetzes gilt jedoch das Herkunftslandprinzip. Es ist das Recht jenes Landes anzuwenden, in dem sich der Anbieter niedergelassen hat.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Indianer in Nordamerika
indicator Sicherheitstechnik in Haus und Wohnung
indicator Pflichten der Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen
indicator Die Verhandlungen mit und die Entscheidung der EU-Kommission
indicator DER PELOPONESISCHE KRIEG: KAMPF UM DIE VORHERRSCHAFT IN GRIECHENLAND:
indicator Rasterfahndung
indicator Systematische Gliederung des Arbeitsrechts
indicator Das Gothaer Programm
indicator Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
indicator Opfer der Todesstrafe


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution