. Deliktsstatut:
- Nach §48 ist das Recht des Handlungsortes anzuwenden.
- Besteht für die Beteiligten aber eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.
- Das Deliktsstatut des §48 IPRG gilt nur für deliktische Haftung.
- Bei Anspruchsgrundlagenkonkurrenz zwischen vertraglichem und deliktischem Schadenersatz sind beide nach dem Schuldstatut zu beurteilen.
- Eine Rechtswahl ist nachträglich möglich.
- Die Deliktsfähigkeit wird bezüglich der Alters- und Statusvoraussetzungen nach dem Personalstatut, bezüglich des individuellen Geisteszustandes nach dem Deliksstatut beurteilt.
- Ersatzansprüche, die aus der Verletzung schuldrechtlicher Sonderbeziehungen resultieren, sind nach dem Schuldstatut des verletzten Rechtsverhältnisses zu beurteilen.
. Haager Straßenverkehrsabkommen:
- Regelt die außervertragliche Zivilrechtshaftung bei Verkehrsunfällen, an denen mindestens ein Fahrzeug beteiligt ist.
- Als innerstaatliches Kollisionsrecht Österreichs ist es von der Erfordernis der Gegenseitigkeit unabhängig (wie das Testamentsübereinkommen).
- Grundsätzlich gilt das Recht des Unfallortes.
- Haben sowohl der Schädiger, als auch der Geschädigte eine enge Beziehung zum Zulassungsstaat, ist uU dessen Recht anzuwenden.
- Bei mehreren Verletzten muss getrennt geprüft werden, ob das Recht des Zulassungsstaates anzuwenden ist oder das des Unfallortes.
. Unlauterer Wettbewerb:
* Gem §48 IPRG richten sich Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht jenes Staates, in dem sich der Wettbewerb auswirkt. Es gilt also das Marktortsprinzip, nicht das Handlungsortsprinzip.
* Haben Beteiligte stärkere Beziehung zu ein und demselben anderen Staat, ist dessen Recht anzuwenden.
* Im Rahmen des neuen E-Commerce-Gesetzes gilt jedoch das Herkunftslandprinzip. Es ist das Recht jenes Landes anzuwenden, in dem sich der Anbieter niedergelassen hat.
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