Dem Verfassungsgericht sind zahlreiche Verfahren zugeordnet, in der Praxis beschränkt sich die Bedeutung jedoch primär auf die Verfahren der Verfassungsbeschwerde, der konkreten und der abstrakten Normenkontrolle und in gewissem Maße auch der Verfassungsstreitigkeiten. Gänzlich ohne praktische Bedeutung ist hingegen die Präsidentenanklage oder die Anklage gegen Bundes- und Landesrichter. Als unabdingbare Voraussetzung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht muß genau diese Art des Verfahrens dem Gericht auch durch das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz oder durch den einfachen Gesetzgeber zugewiesen sein. Deshalb kommt insbesondere den im Grundgesetz aufgeführten Verfahrensarten eine entscheidende Bedeutung zu : ( nenne ich nur wer will kann sich selbst durchlesen)
1.Die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG)
2.Das Verbot von verfassungsfeindlichen Parteien (Art. 21 II GG)
3.Die Wahlprüfung und der Verlust des Abgeordnetenstatus (Art. 41 II GG)
4.Die Präsidentenanklage (Art. 61 GG)
5.Das Organstreitverfahren (Art. 93 I Nr.1 GG)
6.Die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr.2 GG)
7.Der Bund-Länder-Streit (Art. 93 I u. Art. 84 IV GG)
8.Streitigkeiten zwischen den Ländern und dem Bund (Art. 93 I Nr.4 GG)
9.Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr.4a GG)
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