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(1) Ergibt die Auswertung nach _ 44 Abs. 4, daá im gesamten
Untersuchungsgebiet, in Teilen dieses Gebietes oder in einem Gebiet nach _ 44
Abs. 1 Satz 2 Immissionswerte berschritten werden, die in zur Durchfhrung
dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden Beschlssen der
Europ"ischen Gemeinschaften festgelegt sind, hat die nach Landesrecht
zust"ndige Be ...
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(1) In Gebieten, in denen sch"dliche Umwelteinwirkungen durch Ger"usche
hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach
Landesrecht zust"ndigen Beh"rden die Belastung durch die einwirkenden
Ger"uschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.
(2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zust"ndige Beh"rde hat fr
Wohngebiete und andere schutzwrdige Gebiete L"rmminderungspl"ne aufzuste ...
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Die Bundesregierung erl"át nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchfhrung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine
Verwaltungsvorschriften, insbesondere ber
1. Immissionswerte, die zu dem in _ 1 genannten Zweck nicht berschritten
werden drfen,
2. Emissionswerte, deren sberschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar
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(1) Zur Erfllung von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften
kann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen ber die Festsetzung von Immissions- und
Emissionswerten einschlieálich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maánahmen
zur Einhaltung dieser Werte und zur sberwachung und Messung erlassen. In den
Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bev"lkerung zu ...
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(1) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, daá in n"her zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen
Schutzes vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder
Ger"usche bedrfen, bestimmte
1. ortsver"nderliche Anlagen nicht betrieben werden drfen,
2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden drfen,
3. ortsver"nderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten
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(1) Beim Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird zur
Beratung der Bundesregierung eine St"rfall-Kommission gebildet. In diese
Kommission sind der Vorsitzende des Technischen Ausschusses fr
Anlagensicherheit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Arbeit und
Sozialordnung Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverb"nde, der
Gewerkschaften, der beteiligten Wirtschaft und der fr den Immissions- und
Arbeits ...
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(1) Die zust"ndigen Beh"rden haben die Durchfhrung dieses Gesetzes und der
auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen zu berwachen.
(2) Eigentmer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentmer und Besitzer von
Grundstcken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den
Angeh"rigen der zust"ndigen Beh"rde und deren Beauftragten den Zutritt zu den
Grundstcken und zur Verhtung dringender Gefahren fr die "ffentliche
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(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus
mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere
vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zust"ndigen
Beh"rde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen ber die
Gesch"ftsfhrungsbefugnis fr die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers
der genehmigungsbedrftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und
nach den au ...
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(1) Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen haben einen oder mehrere
Betriebsbeauftragte fr Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu
bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Gr"áe der Anlagen
wegen der
1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgem"áer Verwendung sch"dliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunre ...
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(1) Der Immissionsschutzbeauftragte ber"t den Betreiber und die
Betriebsangeh"rigen in Angelegenheiten, die fr den Immissionsschutz bedeutsam
sein k"nnen. Er ist berechtigt und verpflichtet,
1. auf die Entwicklung und Einfhrung
a) umweltfreundlicher Verfahren, einschlieálich Verfahren zur Vermeidung
oder ordnungsgem"áen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb
entstehenden Reststoffe oder deren Beseitigung als Ab ...
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(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen ber die Einfhrung von Verfahren und
Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des
Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen fr den
Immissionsschutz bedeutsam sein k"nnen.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei den
Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist
derjenigen Stelle vorzulegen, di ...
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(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfllung der ihm
bertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung
verpflichteten Betreibers, so ist die Kndigung des Arbeitsverh"ltnisses
unzul"ssig, es sei denn, daá Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur
Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist
berechtigen. Nach der Abberufung als I ...
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(1) Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen haben einen oder mehrere
St"rfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und
Gr"áe der Anlage wegen der bei einer St"rung des bestimmungsgem"áen Betriebs
auftretenden Gefahren fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich
ist. Die Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
geneh ...
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(1) Der St"rfallbeauftragte ber"t den Betreiber in Angelegenheiten, die fr
die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein k"nnen. Er ist berechtigt und
verpflichtet,
1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken,
2. dem Betreiber unverzglich ihm bekanntgewordene St"rungen des
bestimmungsgem"áen Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren fr die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft fhren k"nnen,
3. die Einhaltung der Vor ...
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(1) Die in den __ 55 und 57 genannten Pflichten des Betreibers gelten
gegenber dem St"rfallbeauftragten entsprechend; in Rechtsverordnungen nach _
55 Abs. 2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen an die
Fachkunde und Zuverl"ssigkeit des St"rfallbeauftragten zu stellen sind.
(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen sowie vor der Planung von
Betriebsanlagen und der Einfhrung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoff ...
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(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann fr Anlagen nach _ 3 Abs. 5 Nr. 1
und 3, die der Landesverteidigung dienen, in Einzelf"llen, auch fr bestimmte
Arten von Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz
gesttzten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Grnde der
Verteidigung oder die Erfllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern.
Dabei ist der Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen z ...
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Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jeweils ein Jahr nach
dem ersten Zusammentritt Bericht ber
1. den Stand und die Entwicklung sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen und Ger"usche im Bundesgebiet w"hrend des
Berichtszeitraums sowie ber die voraussichtliche weitere Entwicklung,
2. die in Durchfhrung dieses Gesetzes getroffenen und beabsichtigten
Maánahmen,
3. die laufenden und die in ...
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors"tzlich oder fahrl"ssig
1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach _ 4 Abs. 1 errichtet,
2. einer auf Grund des _ 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fr einen bestimmten
Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,
3. eine vollziehbare Auflage nach _ 12 Abs. 1 nicht, n ...
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(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 oder
_ 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach
diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedrftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung
nach _ 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich ge"ndert ist, oder mit deren
Errichtung oder wesentlichen nderung begonnen worden ist, muá innerhalb eines
Zeitraums von drei Monaten ...
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(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muá eine
genehmigungsbedrftige Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist
oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von
sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zust"ndigen Beh"rde angezeigt werden.
Der Anzeige sind Unterlagen ber Art, Umfang und Betriebsweise beizufgen.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ...
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