(1) Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen haben einen oder mehrere
St"rfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und
Gr"áe der Anlage wegen der bei einer St"rung des bestimmungsgem"áen Betriebs
auftretenden Gefahren fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich
ist. Die Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
genehmigungsbedrftigen Anlagen, deren Betreiber St"rfallbeauftragte zu
bestellen haben.
(2) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá Betreiber
genehmigungsbedrftiger Anlagen, fr die die Bestellung eines
St"rfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen
oder mehrere St"rfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall
die Notwendigkeit der Bestellung aus dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Gesichtspunkt ergibt.
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