(1) Zur Erfllung von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften
kann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen ber die Festsetzung von Immissions- und
Emissionswerten einschlieálich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maánahmen
zur Einhaltung dieser Werte und zur sberwachung und Messung erlassen. In den
Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bev"lkerung zu
unterrichten ist. Rechtsverordnungen auf Grund der Erm"chtigung der S"tze 1
und 2 bedrfen auch der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach
Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maánahmen sind durch
Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zust"ndigen Tr"ger "ffentlicher
Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften
durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben
die zust"ndigen Planungstr"ger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in
Betracht zu ziehen sind.
|