(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors"tzlich oder fahrl"ssig
1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach _ 4 Abs. 1 errichtet,
2. einer auf Grund des _ 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fr einen bestimmten
Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,
3. eine vollziehbare Auflage nach _ 12 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollst"ndig oder nicht rechtzeitig erfllt,
4. die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer
genehmigungsbedrftigen Anlage ohne die Genehmigung nach _ 15 Abs. 1
wesentlich "ndert,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach _ 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 5, _ 24 Satz 1, _ 26 Abs. 1, _ 28 Satz 1 oder _ 29 nicht, nicht
richtig, nicht vollst"ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
6. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach _ 25 betreibt,
7. einer auf Grund der __ 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, __ 34, 35, 37, 38
Abs. 2, _ 39 oder _ 48a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fr einen bestimmten
Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,
7a. entgegen _ 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anh"nger, die nicht
zum Verkehr auf "ffentlichen Straáen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und
Wasserfahrzeuge sowie Schwimmk"rper und schwimmende Anlagen nicht so
betreibt, daá vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare
Emissionen auf ein Mindestmaá beschr"nkt bleiben oder
8. entgegen einer Rechtsverordnung nach _ 49 Abs. 1 Nr. 2 oder einer auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung
eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung fr einen
bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vors"tzlich oder fahrl"ssig
1. entgegen _ 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine
Mitteilung oder entgegen _ 16 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollst"ndig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen _ 27 Abs. 1 eine Emissionserkl"rung nicht, nicht richtig, nicht
vollst"ndig oder nicht rechtzeitig abgibt oder erg"nzt,
3. entgegen _ 31 das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt oder die
Aufzeichnungen der Meáger"te nicht aufbewahrt,
4. entgegen _ 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Ausknfte nicht, nicht richtig, nicht
vollst"ndig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maánahme nicht duldet,
Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer
dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt,
5. entgegen _ 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme von Stichproben nicht gestattet,
6. eine Anzeige nach _ 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollst"ndig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
7. entgegen _ 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht
vollst"ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuáe bis zu
hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer
Geldbuáe bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
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