(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muá eine
genehmigungsbedrftige Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist
oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von
sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zust"ndigen Beh"rde angezeigt werden.
Der Anzeige sind Unterlagen ber Art, Umfang und Betriebsweise beizufgen.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die
Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur
wesentlichen nderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer
genehmigungsbedrftigen Anlage wegen der sberschreitung eines Immissionswertes
durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn
1. die Zusatzbelastung geringfgig ist und mit einer deutlichen Verminderung
der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von
fnf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder
2. im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert
werden und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigefhrt wird,
die im Jahresmittel mindestens doppelt so groá ist wie die von der
Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.
(3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar
1986 (GMBl. S. 95, 202) die Durchfhrung von Maánahmen zur Sanierung von
Altanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verl"ngern sich die
hieraus ergebenden Fristen fr das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet um ein Jahr; als Fristbeginn gilt der 1. Juli 1990.
|