(1) Die in den __ 55 und 57 genannten Pflichten des Betreibers gelten
gegenber dem St"rfallbeauftragten entsprechend; in Rechtsverordnungen nach _
55 Abs. 2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen an die
Fachkunde und Zuverl"ssigkeit des St"rfallbeauftragten zu stellen sind.
(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen sowie vor der Planung von
Betriebsanlagen und der Einfhrung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
eine Stellungnahme des St"rfallbeauftragten einzuholen, wenn diese
Entscheidungen fr die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein k"nnen. Die
Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei den Entscheidungen
nach Satz 1 angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle
vorzulegen, die die Entscheidungen trifft.
(3) Der Betreiber kann dem St"rfallbeauftragten fr die die Beseitigung und
die Begrenzung der Auswirkungen von St"rungen des bestimmungsgem"áen Betriebs,
die zu Gefahren fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft fhren k"nnen oder
bereits gefhrt haben, Entscheidungsbefugnisse bertragen.
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