Tätige Reue setzt Schadensgutmachung nach vollendetem Delikt voraus. Die Schadensgutmachung kann im Falle des § 167 StGB durch direkte Schadensgutmachung an den Verletzten, durch Vertrag mit dem Verletzten über eine ziffern- und terminmäßige Gutmachung oder im Zuge einer Selbstanzeige erfolgen. Der Täter muss sich dem Opfer nicht zu erkennen geben. Allein die Zurücklassung der Sache an einem öffentlichen Ort erfüllt jedoch nicht die Vorrausetzungen für die tätige Reue. Erst wenn die mit Rückstellungswillen zurückgelassene Sache dem Geschädigten tatsächlich zukommt, wird der Täter straffrei. Die tätige Reue ist nicht abhängig von der Schwere des Deliktes.
Durch die vollständige Schadensgutmachung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen selbst bei Millionenschäden und bei Verbrechensqualität, der bereits entstandene staatliche Strafanspruch nachträglich wieder beseitigt.
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