Ist aus einer geschiedenen Ehe ein minderjähriges Kind vorhanden, so muß geregelt werden, wem die elterlichen Rechte und Pflichten (Pflege und Erziehung, Vertretung und Verwaltung des Vermögens) zusteht. Haben die Eltern hierüber nicht schon im Scheidungsverfahren einen Vergleich geschlossen (im Fall einer einvernehmlichen Scheidung müssen sie diese Frage vor der Scheidung regeln), so haben sie innerhalb der angemessenen Frist dem Pflegschaftsgericht eine Vereinbarung über die Zuteilung der genannten Rechte und Pflichten zu unterbreiten. Das Pflegschaftsgericht genehmigt diese Vereinbarung, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Kommt zwischen den Eltern keine Vereinbarung zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, so entscheidet das Pflegschaftsgericht, welchem Elternteil Pflege und Erziehung, Vertretung und Vermögensverwaltung zukommen.
Der Elternteil, dem die angeführten Rechte demnach nicht zustehen, behält das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren (Besuchsrecht) sowie von wichtigen, das Kind betreffende Maßnahmen rechtzeitig vom andern Elternteil verständigt zu werden und sich hierzu in angemessener Frist zu äußern. Mangels Einigung der Eltern hat das Pflegschaftsgericht anf Antrag eines Elternteils das Besuchsrecht in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln.
Die Scheidung der Eltern berührt den Anspruch des Kindes an diese auf einen ihren Lebensverhältnissen angemessenen und die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigenden Unterhalt nicht. Die Scheidung ändert auch nichts an der allgemeinen Regel, daß derjenige Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag leistet. Das bedeutet, daß nach der Scheidung derjenige Elternteil den Unterhalt in Geld leisten muß, dem das Kind nicht in Pflege und Erziehung zugewiesen worden ist.
Einigen sich die Eltern nicht über die Unterhaltspflicht, so setzt das Pflegschaftsgericht auf Antrag den Unterhaltsbeitrag fest. Treten bei der Bestimmung und/oder Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten auf, so hilft das Jugendamt. Dieses kann auch zum "Unterhaltssachwalter" für ein eheliches Kind bestellt werden. Das Jugendamt, aber auch das Pflegschaftsgericht leisten Hilfe, wenn die Bedürfnisse des Kindes durch Unterhaltsvorschüsse gedeckt werden müssen.
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