(1) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, daá in n"her zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen
Schutzes vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder
Ger"usche bedrfen, bestimmte
1. ortsver"nderliche Anlagen nicht betrieben werden drfen,
2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden drfen,
3. ortsver"nderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten
betrieben werden drfen oder erh"hten betriebstechnischen Anforderungen
gengen mssen oder
4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschr"nkt verwendet werden drfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, sch"dliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger"usche hervorzurufen,
die mit dem besonderen Schutzbedrfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind,
und die Luftverunreinigungen und Ger"usche durch Auflagen nicht verhindert
werden k"nnen.
(2) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete
festzusetzen, in denen w"hrend austauscharmer Wetterlagen ein starkes
Anwachsen sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu
befrchten ist. In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, daá in
diesen Gebieten
1. ortsver"nderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten
betrieben oder
2. Brennstoffe, die in besonderem Maáe Luftverunreinigungen hervorrufen, in
Anlagen nicht oder nur beschr"nkt verwendet
werden drfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zust"ndigen Beh"rde
bekanntgegeben wird.
(3) Landesrechtliche Erm"chtigungen fr die Gemeinden und Gemeindeverb"nde zum
Erlaá von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der
Bev"lkerung vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder
Ger"usche zum Gegenstand haben, bleiben unberhrt.
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