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Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt besteht aus einer Volksversammlung, einem Sekretariat zur Koordination, einer Berufskammer und zwölf Ausschüssen ( zum Beispiel für Wirtschaft oder soziale Sicherheit ). Es werden von den Vertragsstaaten (Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Belgien Schweiz und Großbritannien) je ein bis vier Bevollmächtigte entsendet. Der Berufskammer gehören Richter aus allen Vertragsstaaten an.
Die ZKR tritt ...
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Da der Rhein die wichtigste und die von Binnenschiffen am meisten befahrene Wasserstraße Europas ist, und die Zentralkommission in Straßburg ihren Sitz hat, wird hier der Gliederungsplan des Landes Baden-Württemberg beschrieben - wegen seiner interessanten Lage.
Der Wasserschutzpolizeidirektion Baden-Württemberg unterliegen drei Abschnitte (nämlich die Abschnitte Rhein (mit Sitz in Mannheim), Neckar (mit Sitz in Heilbronn) und Bodensee (mit Sitz ...
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Laut des DVO Polizeigesetzes, im vierten Abschnitt, betreffend die WSPdirektion, §19 (1), obliegen der Wasserschutzpolizei \"die polizeilichen Aufgaben auf den Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen, soweit hierfür nicht andere Stellen zuständig sind\".
Die im §19 (1) erwähnten Ausnahmen werden im fünften Abschnitt, §23 (2) aufgezählt: die WSP ist nicht Zuständig für: ...
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Die Besonderen Einrichtungen der Wasserschutzpolizei sind der Tauchdienst und der Informationsdienst GGU ( Gefährliche Güter Umweltschutz ).
Um der WSP beitreten zu können, muß man ersteinmal die allgemeine polizeiliche Ausbildung über die Bereitschaftspolizei hinter sich bringen und die jeweilige Landespolizeischule besuchen. Danach werden noch ein dreimonatiger Grundlehrgang und drei Monate dauernder Fachlehrgang bei der Wasserschutzpolizeisch ...
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Das Ziel der Gestaltung der Konvergenzkriterien im Vertrag von Maastricht war es, die an der EWWU teilnehmenden Staaten witschaftlich aneinander anzugleichen.
Dies hat im wesentlichen zwei Gründe:
a) zu Beginn der EWWU werden die selbstständigen Wirtschaftspolitiken der teilnehmenden Länder
aufgegeben. Fortan wird die Europaische Zentralbank mit Sitz in Frankfurt/Main die gesamteuropaische Wirtschaftspolitik führen. Hat nun schon im Vorf ...
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Die Selbstanzeige hat eine lange Tradition im österreichischem Rechtsraum. In der Ungeld-Ordnung aus 1639, wo demjenigen eine Belohnung versprochen wurde, der den Wirt anzeigt, der einen "Schwarzausschank" betreibt, war es noch eine Anzeigerbelohnung.
Nach der Siegel-Papier-Ordnung aus 1686 mussten bestimmte Rechtsgeschäfte auf versteuertem Papier errichtet werden. Wer nun jemanden, der ein solches Papier nachmachte, denunzierte, dem wurde, sol ...
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Auf Grund des StGBl 12 vom 8.5.1945 sind die deutschen straf- und strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Abgaben für weiter anwendbar erklärt worden. Mit dem Ziel, diese Vorschriften neu zu ordnen und zu \"austrifizieren\", wurde eine parlamentarische Enquete einberufen, die am 5. Februar 1957 stattgefunden hat.
Einigkeit bestand darüber, dass Abgabendelikte nicht als Kavaliersdelikte angesehen werden können und das Finanzstrafve ...
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Die Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl 1974/60, war zur Angleichung des allgemeinen Teiles des FinStrG an das StGB erforderlich.
Die EB zur Finanzstrafgesetznovelle 1975 sagen zum § 29 FinStrG, dass durch die Änderungen die Vorschriften über die Selbstanzeige übersichtlicher und zweckentsprechender gestaltet werden sollen und es wurde auch für jene Personen, in deren Eigentum eine verfallsbedrohte Sache steht ein \"Art Selbstanzeige\" in § 30 ...
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Die Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl 571/85 wurde am 13. Dezember 1985 vom Nationalrat beschlossen und ist mit 1. Jänner 1986 in Kraft getreten. Anlass für die Novelle war die im Frühjahr 1984 aufgenommene öffentliche Diskussion des Rechtsschutzes im Finanzstrafverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, sowie durch parlamentarische Initiativen und letztlich durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember ...
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Die tätige Reue ist im StGB bei vielen Delikten möglich. Sie ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und wirkt daher nur für den Täter, der den Schaden freiwillig, rechtzeitig und vollständig gutmacht oder für den der Schaden durch einen Beteiligten oder einen Dritten gutgemacht wird und dies zumindest mit Wissen und Willen des Täters geschieht.
Sind die Voraussetzungen für den Strafaufhebungsgrund der tätige Reue gegeben, so hat der Staats ...
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Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB kann nur bei bestimmten Delikten Strafaufhebung bewirken und setzt freiwillige, rechtzeitige und vollständige Schadensgutmachung oder eine vertragliche, einklagbare Vereinbarung zur Schadensgutmachung binnen einer bestimmter Frist voraus. Als Strafaufhebungsgrund beseitigt die tätige Reue nach vollendetem Delikt die Strafbarkeit. Die Nichtbeachtung dieses Strafaufhebungsgrundes ist mit Ni ...
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Die Strafaufhebung durch tätige Reue ist nicht bei jedem Vermögensdelikt möglich. Die Möglichkeit tätiger Reue besteht nur für die im § 167 StGB ausdrücklich genannten Delikte. Bei den §§ 136, 140, 142, 144, 151, 152, 160 StGB ist eine Strafaufhebung durch tätige Reue nach § 167 StGB nicht möglich, weil beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136 StGB) die Rückstellung des Fahrzeuges ohnehin Tatbestandsvoraussetzung ist und bei Raub (§ 142 St ...
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Tätige Reue setzt Schadensgutmachung nach vollendetem Delikt voraus. Die Schadensgutmachung kann im Falle des § 167 StGB durch direkte Schadensgutmachung an den Verletzten, durch Vertrag mit dem Verletzten über eine ziffern- und terminmäßige Gutmachung oder im Zuge einer Selbstanzeige erfolgen. Der Täter muss sich dem Opfer nicht zu erkennen geben. Allein die Zurücklassung der Sache an einem öffentlichen Ort erfüllt jedoch nicht die Vorrausetzu ...
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Die in Österreich herrschende Meinung vertritt einen restriktiven Schadensbegriff. Die Rechtsprechung versteht unter Schaden etwas, was in natura oder in Geldeswert ersetzt werden kann. Als Vermögensschaden wird der effektive Verlust an Vermögenssubstanz verstanden. Ist ein solcher Verlust noch nicht eingetreten, wird allenfalls eine Vermögensgefährdung angenommen. Unter Schadensgutmachung versteht die Judikatur die Zurückversetzung in den vo ...
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Nach § 167 Abs 2 Z 1 StGB kommt dem Täter tätige Reue zustatten, wenn er \"den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht\" oder eine vertragliche Verpflichtung zu einer solchen Schadensgutmachung binnen einer bestimmten Zeit eingeht. Dies ist zwar nicht jeder vom Täter verursachte Schaden, wie zB Begleit- und Folgeschäden. Erforderlich ist aber, dass, wie beim Einbruchdiebstahl, nicht nur die Diebsbeute unversehrt zurückgestellt oder de ...
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Mehrere selbstständig begangene, reuefähige Delikte sind grundsätzlich jedes für sich der tätigen Reue zugänglich. Durch das reuefähige Delikt verdrängte Delikte leben allerdings wieder auf, sofern diese nicht selbst reuefähig sind und auch hinsichtlich dieser tätigen Reue geübt wird.
Strittig ist, ob der Täter überhaupt nur wegen des Gesamtdeliktes, zB Einbruchdiebstahl, tätige Reue üben kann und daher nur bei teilweisem Ersatz voll strafbar ...
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Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn mehrere Einzelakte in einem zeitlichen Zusammenhang gesetzt werden, um ein bestimmtes Endziel zu erreichen und die Einzelakte von einem Gesamtvorsatz umfasst sind, der Täter also schrittweise das Endziel erreichen will. Dem Täter fällt dann nur eine strafbare Handlung zur Last. Für die Beurteilung des Gesamtschadens ist jedoch die Summe der Schäden aus den Teilakten maßgeblich. Die Verjährung beginnt erst ...
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a) Naturalrestitution
Es ist der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutzumachen und zwar in erster Linie durch Naturalrestitution. Ist dies nicht mehr möglich, so muss der Vermögensschadens ersetzt werden. Dass der Geschädigte mittlerweile sich selbst einen Ersatz beschafft hat, steht der Naturalrestitution nicht entgegen. Dieser Aufwand wird von der Judikatur nicht als aus der Tat entstandener Schaden verstanden. So hat OGH einer Naturalre ...
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§ 167 StGB spricht davon, dass der Täter den Schaden, wenn auch auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hierzu gezwungen zu sein, gutmachen muss.
Das Motiv für den freiwilligen Schadenersatz spielt keine Rolle. Nach herrschende Judikatur und Lehre beeinträchtigt die Angst vor der Bestrafung oder gerichtlicher Verfolgung oder ein Mangel an verbrecherischer Energie die Freiwilligkeit nicht, sondern nur physischer oder faktischer Zwang. Selbst ...
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Die tätige Reue befreit nur dann von der Strafbarkeit, wenn sie rechtzeitig geübt wird. Die Rechtzeitigkeit bezieht sich hierbei auf den Zeitpunkt der Schadensgutmachung. Das bloße Anbot auf Ersatz des Schadens hebt die Strafbarkeit nicht auf. Ein Schuldnachweis muss zwar noch nicht vorliegen, jedoch muss aus eigener behördlicher Wahrnehmung oder aus einer Anzeige Dritter ein konkreter Verdachtsmoment vorliegen. Ein bloß vager Verdacht schließ ...
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