Die Selbstanzeige hat eine lange Tradition im österreichischem Rechtsraum. In der Ungeld-Ordnung aus 1639, wo demjenigen eine Belohnung versprochen wurde, der den Wirt anzeigt, der einen "Schwarzausschank" betreibt, war es noch eine Anzeigerbelohnung.
Nach der Siegel-Papier-Ordnung aus 1686 mussten bestimmte Rechtsgeschäfte auf versteuertem Papier errichtet werden. Wer nun jemanden, der ein solches Papier nachmachte, denunzierte, dem wurde, sollte er selbst beteiligt gewesen sein, zur Belohnung auch Straffreiheit gewährt. Hier wurde also die Belohnung für die Anzeige mit dem Versprechen auf Straffreiheit verbunden. Erstmals dürfte für eine Selbstanzeige Straffreiheit gewährt worden sein.
Diese Denunziantenbelohnung wurde schließlich in vielen anderen Finanz- und Zollgesetzen eingeführt. Regelmäßig befreite eine damit verbundene Selbstanzeige aber nur dann von der Strafe, wenn die Verfehlung dargelegt wurde, bevor sie der Abgabenbehörde bekannt geworden war. Auch das Strafgesetz über die Gefällsübertretungen von 1836, die erste vollständige Kodifikation des materiellen und formellen Finanzstrafrechtes, kennt solche Selbstanzeigebestimmungen.
Diese Kombination von Belohnung und dem Versprechen der Straffreiheit sollte einerseits zwischen die beteiligten Täter einen Keil treiben, andererseits sollte jeder potenzielle Täter fürchten, ein anderer Täter könnte ihn nach der Tat wegen der Belohnung und im Hinblick auf die versprochene Straffreiheit anzeigen.
Trotz der seit Beginn des 19. Jahrhunderts in der Literatur geäußerten Bedenken gegen die Denunziantenbelohnung, sollte sich diese noch lange Zeit halten. Erst 1987 wird es Finanzbeamten verboten, für die Anzeige eines Finanzstraftäters eine Belohnung zu versprechen und bis 1993 haben die Austria Tabak Werke für die Aufgriffe von geschmuggelten Tabakerzeugnissen Belohnungen ausgeschüttet, welche im Wege der Finanzlandesdirektionen an die bei den Aufgriffen beteiligte Beamten nach deren Anteil bezahlt wurden.
Ziel dieser Anzeigerbelohnungen und Zusicherung der Straffreiheit waren nicht nur general- und spezialpräventive Überlegungen, die auf die Verhinderung der Begehung eines Finanzvergehens durch mehrere Beteiligte und der Abgabenhehlerei abzielten, sondern im Einzelfall auch die Vermeidung oder Milderung von Härten des Finanzstrafrechtes, sowie die Vermeidung von kontraproduktiven Effekten, wie zB den Zwang zur Fortsetzung von Abgabenverkürzungen. Durch die Selbstanzeige soll die Rückkehr in die Legalität ermöglicht werden.
In jüngster Zeit wurden unter der Schlagzeile \"Erfolgshonorar für Steuerfahnder\" kritische Pressestimmen laut. Das BMF stellt nämlich Überlegungen an, beim Gehalt der Beamten den Leistungsgedanken mehr zum Durchbruch zu verhelfen und nennt als eine Möglichkeit hierfür die Berücksichtigung der Höhe der eingetriebenen Steuern.
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